BFSG: Website und Onlineshop barrierefrei gestalten – Pflichten für Unternehmen

Seit dem 28. Juni 2025 müssen B2C-Onlineshops und digitale Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei gestaltet sein. Wer das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ignoriert, riskiert Bußgelder und Maßnahmen der Marktaufsicht.
Kurz erklärt: Das BFSG verpflichtet Anbieter von B2C-E-Commerce und digitalen Dienstleistungen, ihre Website oder ihren Onlineshop nach EN 301 549 / WCAG 2.1 AA zu gestalten und eine Erklärung zur Barrierefreiheit zu veröffentlichen. Betroffen sind alle Unternehmen außer Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 100.000 €.
Wer ist von der BFSG-Pflicht betroffen?
Die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ergibt sich aus §§ 1, 3 BFSG und betrifft alle Unternehmen, die B2C-E-Commerce oder digitale Dienstleistungen anbieten und ihre Produkte oder Leistungen an Verbraucher richten. Gemeint sind damit sämtliche Websites, Onlineshops und digitalen Services, über die Verbraucher Produkte kaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Eine Ausnahme gilt ausschließlich für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme – nur wenn beide Bedingungen zugleich erfüllt sind, entfällt die Pflicht. Für alle größeren Unternehmen gilt die Barrierefreiheitspflicht uneingeschränkt, unabhängig davon, ob bereits eine barrierearme Website betrieben wird oder das Thema bislang noch nicht angegangen wurde.
Was müssen Sie konkret tun?
Im Kern müssen Sie Ihre Website oder Ihren Onlineshop systematisch gegen die WCAG-2.1-AA-Kriterien prüfen, gefundene Barrieren beheben und den Zugang für Menschen mit Behinderungen dauerhaft sicherstellen. Das betrifft technische Aspekte wie Kontraste und Tastaturbedienbarkeit ebenso wie inhaltliche Punkte wie Alt-Texte für Bilder und verständlich beschriftete Formulare. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen konkret gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit. Barrierefreiheit ist dabei kein einmaliges Projekt, sondern eine fortlaufende Aufgabe, die bei jeder inhaltlichen oder technischen Änderung der Website neu berücksichtigt werden sollte. Die folgenden fünf Schritte bilden den praktischen Ablauf von der Prüfung bis zur laufenden Pflege:
- Prüfen, ob die Kleinstunternehmer-Ausnahme (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) überhaupt greift.
- Website oder Shop gegen die WCAG-2.1-AA-Kriterien testen (Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alt-Texte, Formulare).
- Gefundene Barrieren priorisiert beheben (Screenreader-Kompatibilität, Fokus-Reihenfolge, Fehlermeldungen).
- Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website veröffentlichen.
- Feedback-Mechanismus für Nutzer mit Barrieren einrichten.
Bis wann müssen Sie handeln?
Die Pflicht gilt bereits seit dem 28.06.2025 – es gibt keine Übergangsfrist mehr, die Anforderungen sind ab diesem Stichtag verbindlich umzusetzen. Wer seine Website oder seinen Shop noch nicht geprüft hat, sollte die Umsetzung deshalb unverzüglich nachholen, da die Pflicht nicht erst bei einem künftigen Relaunch, sondern bereits jetzt gilt. Auch bestehende, seit Jahren betriebene Shops müssen die Vorgaben rückwirkend zum Stichtag erfüllen. Für die Planung empfiehlt es sich, die Umsetzung nicht auf einen einzelnen Verantwortlichen zu beschränken, sondern Design, Entwicklung und Redaktion gemeinsam einzubeziehen.
Was droht bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitspflicht drohen Bußgelder bis 100.000 € sowie Maßnahmen der Marktaufsicht, die eine Nachbesserung der Website oder des Onlineshops erzwingen können. Die Marktaufsicht kann Verstöße auch ohne konkrete Beschwerde eines Nutzers aufgreifen und Unternehmen zur Stellungnahme sowie zur Beseitigung der Barrieren auffordern. Für Unternehmen bedeutet das ein doppeltes Risiko: das Bußgeld selbst und den zusätzlichen Aufwand einer behördlich angeordneten Nachbesserung unter Zeitdruck. Eine frühzeitige, strukturierte Umsetzung ist daher deutlich weniger aufwendig als eine nachträgliche Korrektur unter dem Druck einer behördlichen Beanstandung.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für kleine Unternehmen?
Nur eingeschränkt: Die Ausnahme greift ausschließlich für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Beide Kriterien müssen gleichzeitig erfüllt sein, sonst gilt die volle Barrierefreiheitspflicht. Wächst ein zunächst ausgenommenes Unternehmen über eine der beiden Schwellen hinaus, entfällt die Ausnahme und die Pflicht greift ab diesem Zeitpunkt.
Welcher Standard muss meine Website erfüllen?
Verlangt wird eine Gestaltung nach EN 301 549 in Verbindung mit WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA – das betrifft unter anderem Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Alt-Texte und barrierefreie Formulare. Beide Regelwerke sind anerkannte technische Standards für digitale Barrierefreiheit und bilden auch außerhalb Deutschlands die Grundlage vergleichbarer Vorgaben.
Reicht ein automatisierter Scan zur Prüfung aus?
Nein. Ein automatisierter Scan findet nur einen Teil der Probleme; eine manuelle Prüfung per Tastaturbedienung und Screenreader ist notwendig, um alle relevanten Barrieren zu erkennen. Automatisierte Tools eignen sich als erster Überblick, ersetzen aber nicht die Prüfung durch reale Bedienszenarien.
Bringt Barrierefreiheit auch Vorteile abseits der Pflicht?
Ja: Barrierefreiheit verbessert nebenbei SEO und Ladezeit und ist damit kein reiner Compliance-Aufwand, sondern zahlt zusätzlich auf Sichtbarkeit und Nutzererlebnis ein. Sauber strukturierte, gut bedienbare Websites profitieren davon unabhängig davon, ob Besucher auf Hilfstechnologien angewiesen sind oder nicht.
Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Die Erklärung zur Barrierefreiheit muss auf der Website veröffentlicht werden und sollte durch einen Feedback-Mechanismus ergänzt werden, über den Nutzer mit Barrieren Probleme melden können. Damit wird die Erklärung nicht zum einmaligen Dokument, sondern zum laufenden Kanal, über den Sie von realen Zugänglichkeitsproblemen erfahren.
Quelle: §§ 1, 3 BFSG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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