Batterien vor Verkauf im Herstellerregister anmelden (BattDG)

Seit dem 7. Oktober 2025 gilt in Deutschland ein neues Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG): Wer Batterien oder batteriebetriebene Produkte erstmals in Verkehr bringt, muss sich vorher im Batterie-Herstellerregister anmelden – erst danach ist ein Verkauf zulässig.
Kurz erklärt: Wer Batterien oder batteriebetriebene Produkte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich vor dem Verkaufsstart im Batterie-Herstellerregister bei der stiftung ear registrieren, eine Rücknahme- und Entsorgungslösung nachweisen und die Kennzeichnungspflichten der EU-Batterieverordnung erfüllen. Betroffen sind Hersteller und Importeure als Inverkehrbringer. Ohne Registrierung drohen Bußgelder bis 100.000 Euro.
Warum gibt es diese Registrierungspflicht?
Grundlage der Registrierungspflicht sind zwei zeitgleich wirkende Regelwerke: das seit dem 7. Oktober 2025 geltende Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) auf nationaler Ebene und die EU-Batterieverordnung 2023/1542 auf europäischer Ebene. Beide verfolgen dasselbe Ziel: Wer Batterien in Verkehr bringt, soll nachvollziehbar erfasst sein, damit Rücknahme und fachgerechte Entsorgung funktionieren und Verbraucher über die enthaltenen Batterien informiert werden. Die Registrierung bei der stiftung ear ist dabei die zentrale Voraussetzung – ohne sie fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage für den Verkauf.
Wer ist von der Registrierungspflicht betroffen?
Betroffen ist jedes Unternehmen, das Batterien einzeln oder verbaut in Geräten erstmals in Deutschland in Verkehr bringt – unabhängig davon, ob es sich um lose Akkus, Knopfzellen oder komplette Endgeräte handelt. Auch in Geräte eingebaute Batterien lösen die Registrierungspflicht aus: Powerbanks, Spielzeug mit Akkubetrieb oder akkubetriebene Werkzeuge zählen ebenso dazu wie klassische Haushaltsbatterien. Wer also Elektronik, Werkzeuge oder Spielwaren mit fest verbauten Batterien produziert oder importiert, ist genauso in der Pflicht wie ein reiner Batteriehersteller. Entscheidend ist allein, dass die Ware erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht wird – nicht, ob die Batterie als Einzelteil oder als Bestandteil eines größeren Produkts verkauft wird.
Was müssen Sie konkret tun?
Die Umsetzung des BattDG lässt sich in fünf Schritten abarbeiten:
- Prüfen, ob Batterien einzeln oder verbaut in Geräten in Verkehr gebracht werden.
- Im Batterie-Herstellerregister (stiftung ear) registrieren, bevor der Verkauf beginnt.
- Rücknahme- und Entsorgungslösung nachweisen (Anschluss an ein Rücknahmesystem).
- Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach EU-Batterieverordnung umsetzen.
- Mengen melden und Nachweise archivieren.
Der erste Schritt entscheidet über alles Weitere: Erst wenn klar ist, in welcher Form Batterien in Verkehr gebracht werden – lose oder verbaut –, lässt sich die Registrierung bei der stiftung ear korrekt vornehmen. Danach folgt der Nachweis einer funktionierenden Rücknahme- und Entsorgungslösung, etwa über den Anschluss an ein bestehendes Rücknahmesystem, sowie die Umsetzung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus der EU-Batterieverordnung. Den Abschluss bildet die laufende Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen samt Archivierung der Nachweise. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen im Detail gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit auf einen Blick.
Bis wann müssen Sie sich registrieren?
Die Registrierung im Batterie-Herstellerregister muss abgeschlossen sein, bevor die Batterien oder batteriebetriebenen Produkte erstmals verkauft werden – ein Verkaufsstart ohne Eintrag ist nicht zulässig. Mit der einmaligen Registrierung ist es jedoch nicht getan: Die in Verkehr gebrachten Mengen müssen laufend gemeldet und die entsprechenden Nachweise archiviert werden, damit die Angaben im Register jederzeit aktuell und belegbar sind. Wer bereits Produkte verkauft, ohne registriert zu sein, sollte die Anmeldung nicht aufschieben, sondern so schnell wie möglich nachholen, um den rechtssicheren Zustand herzustellen.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer Batterien ohne Registrierung im Batterie-Herstellerregister in Verkehr bringt, riskiert Bußgelder bis 100.000 Euro. Da die Registrierung Voraussetzung für den Verkaufsstart ist, betrifft das Risiko nicht nur Bestandsware, sondern jeden neuen Vertriebskanal, über den nicht registrierte Batterien oder batteriebetriebene Produkte angeboten werden. Auch fehlende Rücknahmelösungen oder eine unvollständige Kennzeichnung nach der EU-Batterieverordnung zählen zu den Punkten, die im Zweifel beanstandet werden können. Für Unternehmen, die parallel mehrere Produktlinien mit Batterien führen, potenziert sich das Risiko entsprechend, wenn die Registrierung nur für einen Teil des Sortiments vorliegt.
Häufige Fragen
Was ist das Batterie-Herstellerregister?
Das Batterie-Herstellerregister wird von der stiftung ear geführt und erfasst alle Unternehmen, die Batterien oder batteriebetriebene Produkte in Deutschland erstmals in Verkehr bringen. Ohne Eintrag ist der Verkauf nicht zulässig.
Gilt die Pflicht auch für Batterien, die fest in Geräten verbaut sind?
Ja. Auch Batterien, die fest in Geräten wie Powerbanks, Spielzeug oder Werkzeugen verbaut sind, lösen die Registrierungspflicht aus – nicht nur lose verkaufte Batterien.
Was hat das BattDG mit dem ElektroG zu tun?
Beide Register werden bei der stiftung ear geführt. Das bedeutet: Wer bereits nach dem ElektroG registriert ist, kann die Registrierung für Batterien im selben System bündeln, statt zwei getrennte Prozesse zu pflegen.
Welche Rechtsgrundlage gilt für die Registrierungspflicht?
Maßgeblich sind das seit dem 7. Oktober 2025 geltende Batterie-Durchführungsgesetz (BattDG) und die EU-Batterieverordnung 2023/1542, die zusätzlich Rücknahme- und Kennzeichnungspflichten vorgibt.
Was passiert, wenn die Registrierung fehlt?
Ohne Registrierung im Batterie-Herstellerregister drohen Bußgelder bis 100.000 Euro, und der Verkauf der betroffenen Batterien oder batteriebetriebenen Produkte ist nicht zulässig.
Quelle: BattDG · EU-Verordnung 2023/1542. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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