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Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter

Provimedia 5 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit: Pflicht ab dem ersten Mitarbeiter

Wer mindestens eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigt, muss ab dem ersten Tag eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.

Kurz erklärt: Arbeitgeber müssen ab dem ersten Beschäftigten einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen, wie es das Arbeitssicherheitsgesetz vorschreibt. Betroffen sind alle Betriebe mit Beschäftigten, kleine Betriebe können dabei das vereinfachte Unternehmermodell bis 20 Mitarbeitende nutzen. Fehlt die Betreuung ganz, drohen Bußgelder bis 25.000 Euro.

Wer ist von der Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung betroffen?

Betroffen ist jeder Arbeitgeber, der mindestens eine Person beschäftigt – vom Ein-Personen-Betrieb mit der ersten Einstellung bis zum mittelständischen Unternehmen mit mehreren Standorten. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) unterscheidet dabei nicht nach Branche: Ob Handwerksbetrieb, Bürodienstleister oder Produktionsunternehmen, sobald Beschäftigte vorhanden sind, muss die Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sichergestellt sein. Neben dem ASiG, das die grundsätzliche Bestellpflicht regelt, konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 der Berufsgenossenschaften, wie diese Betreuung in der Praxis auszugestalten ist. Für die konkrete Ausgestaltung ist anschließend die Betriebsgröße entscheidend, denn davon hängt ab, ob die klassische Regelbetreuung oder das vereinfachte Unternehmermodell infrage kommt.

Regelbetreuung oder Unternehmermodell – was passt zu Ihrem Betrieb?

Kleinbetriebe können seit 2026 zwischen zwei Wegen wählen: der klassischen Regelbetreuung durch einen bestellten Betriebsarzt und eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Unternehmermodell, bei dem der Unternehmer oder die Unternehmerin Teile der sicherheitstechnischen Aufgaben nach einer Schulung selbst übernimmt. Das Unternehmermodell steht Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten offen; eine alternative bedarfsorientierte Betreuung ist zusätzlich bis 50 Beschäftigten möglich. Wer sich für das Unternehmermodell entscheidet, muss die vorgeschriebene Unternehmerschulung tatsächlich absolvieren – ohne diese Schulung ist die Betreuung nicht rechtskonform organisiert, selbst wenn formal ein Unternehmermodell gewählt wurde. Die Regelbetreuung wiederum bindet zwar mehr externe Dienstleistung ein, entlastet dafür aber Geschäftsführung und Inhaberin oder Inhaber von der Schulungspflicht.

Bis wann muss die Betreuung stehen – und wie oft ist sie zu erneuern?

Anders als bei manchen anderen Unternehmerpflichten gibt es hier keinen einmaligen Stichtag, den man einmal abhakt. Die Pflicht entsteht mit der ersten Einstellung und muss ab diesem Zeitpunkt durchgehend erfüllt sein – die Betreuung darf zu keinem Zeitpunkt lückenhaft sein oder ganz fehlen. Wächst der Betrieb über die Schwelle von 20 beziehungsweise 50 Beschäftigten hinaus, sollte geprüft werden, ob die bisher gewählte Betreuungsform weiterhin zulässig ist oder auf die Regelbetreuung umgestellt werden muss. Auch ein Wechsel des überbetrieblichen Dienstes oder das Ausscheiden eines bestellten Betriebsarztes macht eine zeitnahe Neubestellung erforderlich, damit keine Betreuungslücke entsteht.

Was müssen Sie konkret tun?

Die Organisation der Betreuung folgt einem klaren Ablauf:

  1. Betreuungsform nach Betriebsgröße wählen (Regelbetreuung oder Unternehmermodell bis 20 Beschäftigte).
  2. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit über einen überbetrieblichen Dienst oder direkt bestellen.
  3. Beim Unternehmermodell die vorgeschriebene Unternehmerschulung absolvieren.
  4. Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung vertraglich festlegen.
  5. Bestellung und Betreuungsleistungen dokumentieren.

Überbetriebliche Dienste, etwa der zuständigen Berufsgenossenschaft, bündeln Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig in einem einzigen Vertrag. Das reduziert den Organisationsaufwand gegenüber zwei getrennten Einzelbestellungen erheblich und erleichtert auch die spätere Dokumentation, weil Leistungsnachweise aus einer Hand kommen. Wer sich stattdessen für das Unternehmermodell entscheidet, spart zwar laufende Kosten, muss dafür aber verbindlich an den vorgeschriebenen Schulungen teilnehmen – die dafür nötige Zeit sollte von Anfang an fest eingeplant werden, damit die Betreuung nicht formal lückenhaft bleibt. Die Unterscheidung zwischen Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung sollte dabei vertraglich klar festgehalten werden: Die Grundbetreuung deckt die regelmäßigen, planbaren Aufgaben ab, die anlassbezogene Betreuung greift bei besonderen Ereignissen wie Umbauten, neuen Arbeitsverfahren oder gehäuften Unfällen.

Was droht bei Verstoß?

Fehlt die betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung ganz oder ist sie nicht ordnungsgemäß organisiert, drohen Bußgelder bis 25.000 Euro. Das ist keine rein theoretische Größenordnung, sondern kann bei Kontrollen durch die zuständige Behörde konkret zur Anwendung kommen. Welche weiteren Pflichten für Ihr Unternehmen im Bereich Arbeitsschutz und darüber hinaus gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit im Überblick.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

AspektRegelung
Betroffene Betriebealle Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten
Unternehmermodellmöglich bis 20 Beschäftigte, bedarfsorientierte Betreuung bis 50
RechtsgrundlageASiG · DGUV Vorschrift 2
Bußgeldrahmen bei Verstoßbis 25.000 €

Häufige Fragen

Ab wie vielen Mitarbeitenden brauche ich einen Betriebsarzt?

Die Pflicht gilt bereits ab dem ersten Beschäftigten. Es gibt keine Mindestgröße, ab der die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung erst greift.

Was ist das Unternehmermodell?

Beim Unternehmermodell übernimmt der Unternehmer oder die Unternehmerin nach einer vorgeschriebenen Schulung Teile der sicherheitstechnischen Betreuung selbst. Es steht Betrieben bis 20 Beschäftigten offen, eine alternative bedarfsorientierte Betreuung ist bis 50 Beschäftigten möglich.

Kann ich Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemeinsam beauftragen?

Ja. Überbetriebliche Dienste, etwa von der zuständigen Berufsgenossenschaft, bündeln beide Leistungen häufig in einem gemeinsamen Vertrag, statt sie getrennt zu bestellen.

Was muss ich dokumentieren?

Sowohl die Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit als auch die erbrachten Betreuungsleistungen sollten schriftlich festgehalten werden, ebenso die vertraglich vereinbarte Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung.

Was passiert, wenn ich keine Betreuung organisiere?

Ohne organisierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung drohen Bußgelder bis 25.000 Euro nach den Vorgaben von ASiG und DGUV Vorschrift 2.

Quelle: ASiG · DGUV Vorschrift 2. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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