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Brandschutzhelfer ausbilden: Pflicht nach ASR A2.2

Provimedia 5 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
Brandschutzhelfer ausbilden: Pflicht nach ASR A2.2

Im Ernstfall zählt jede Minute – und in vielen Betrieben ist nicht klar geregelt, wer im Brandfall wirklich löschen und die Evakuierung unterstützen kann. Genau dafür schreibt der Gesetzgeber die Ausbildung von Brandschutzhelfern vor.

Kurz erklärt: Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die im Betrieb speziell für den ersten Löscheinsatz und die Unterstützung bei der Evakuierung ausgebildet wurden. Nach ASR A2.2 und DGUV Information 205-023 müssen Arbeitgeber ausreichend Brandschutzhelfer benennen und ausbilden lassen – als Richtwert gelten etwa 5 % der Beschäftigten, die genaue Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Fehlt dieser betriebliche Brandschutz, drohen Bußgelder und zusätzliche Haftungsrisiken im Schadensfall.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber mit Beschäftigten, unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Wie viele Brandschutzhelfer tatsächlich benannt werden müssen, schreibt die ASR A2.2 nicht starr vor, sondern leitet sich aus der individuellen Gefährdungsbeurteilung des Betriebs ab – als Richtwert gilt etwa 5 % der Beschäftigten. In Betrieben mit erhöhter Brandgefahr, vielen Beschäftigten oder besonderen baulichen Gegebenheiten kann der tatsächliche Bedarf höher liegen als der Richtwert. Auch kleine Betriebe sind nicht automatisch ausgenommen: Sobald Beschäftigte im Unternehmen arbeiten, muss geprüft werden, ob und wie viele Brandschutzhelfer erforderlich sind. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen konkret gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.

Warum ist die Ausbildung Pflicht?

Die Pflicht ergibt sich aus der Arbeitsstättenregel ASR A2.2 sowie der DGUV Information 205-023, die den betrieblichen Brandschutz konkretisieren. Der Hintergrund ist praktisch: In den ersten Minuten eines Brandes entscheidet häufig, ob geschulte Beschäftigte vor Ort sind, ob ein Entstehungsbrand mit dem Feuerlöscher eingedämmt und eine geordnete Evakuierung eingeleitet werden kann. Ohne benannte und ausgebildete Brandschutzhelfer fehlt im Betrieb genau diese erste Reaktionsebene, bevor die Feuerwehr eintrifft. Fehlt der betriebliche Brandschutz, drohen Bußgelder – und im tatsächlichen Schadensfall zusätzliche Haftungsrisiken für den Arbeitgeber.

Was müssen Sie konkret tun?

Die Umsetzung folgt einem festen Ablauf aus Bedarfsermittlung, Ausbildung, Benennung und Dokumentation.

  1. Erforderliche Zahl der Brandschutzhelfer aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten (Richtwert 5 %).
  2. Beschäftigte in einem anerkannten Kurs mit Theorie und praktischer Löschübung ausbilden lassen.
  3. Brandschutzhelfer im Betrieb benennen und bekannt machen.
  4. Auffrischung etwa alle 3–5 Jahre einplanen.
  5. Ausbildung und Benennung dokumentieren.

In der Praxis lohnt es sich, Urlaub und Schichten einzukalkulieren, damit im Betrieb immer genügend Brandschutzhelfer tatsächlich anwesend sind – eine Ausbildung allein reicht nicht, wenn im Ernstfall niemand vor Ort ist. Die praktische Löschübung mit dem Feuerlöscher erhöht zudem die Handlungssicherheit deutlich, da viele Beschäftigte einen Feuerlöscher sonst nie unter realen Bedingungen einsetzen. Wer die Ausbildung und Benennung zusätzlich schriftlich dokumentiert, kann die Erfüllung der Pflicht bei einer Prüfung jederzeit einfach und lückenlos nachweisen.

Bis wann / wie oft?

Ein festes Stichdatum kennt die Pflicht nicht – sie besteht laufend, sobald Beschäftigte im Betrieb tätig sind. Wer neue Mitarbeiter einstellt oder Standorte erweitert, sollte deshalb regelmäßig prüfen, ob die vorhandene Zahl an Brandschutzhelfern noch ausreicht. Eine Auffrischung der Ausbildung sollte etwa alle drei bis fünf Jahre eingeplant werden, damit Löschtechnik und Handlungssicherheit nicht in Vergessenheit geraten. Sinnvoll ist es, feste Termine für Erst- und Auffrischungsausbildung im Unternehmenskalender zu hinterlegen, damit die Wiederholung nicht im Tagesgeschäft untergeht.

Was droht bei Verstoß?

Fehlt der betriebliche Brandschutz oder werden keine ausreichenden Brandschutzhelfer benannt, drohen Bußgelder. Praktisch relevant wird das vor allem im Schadensfall: Kommt es zu einem Brand, prüfen Behörden und Versicherer, ob ausreichend Brandschutzhelfer benannt und ausgebildet waren. Fehlt dieser Nachweis, entstehen zusätzliche Haftungsrisiken für den Arbeitgeber, die über ein reines Bußgeld hinausgehen können. Die Ausbildung und Benennung der Brandschutzhelfer sollte deshalb dokumentiert werden, damit die Erfüllung der Pflicht im Zweifel belegt werden kann.

Häufige Fragen

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Als Richtwert gilt nach ASR A2.2 etwa 5 % der Beschäftigten. Die genaue Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung und kann je nach Brandgefahr, Personenzahl und baulichen Gegebenheiten im Betrieb höher liegen.

Was lernen Brandschutzhelfer in der Ausbildung?

Die Ausbildung besteht aus einem Theorieteil und einer praktischen Löschübung mit dem Feuerlöscher. Ziel ist es, im Ernstfall einen Entstehungsbrand sicher einzudämmen und die Evakuierung zu unterstützen.

Muss die Ausbildung wiederholt werden?

Ja, eine Auffrischung sollte etwa alle drei bis fünf Jahre eingeplant werden. So bleiben die Handlungssicherheit und der Umgang mit dem Feuerlöscher auch nach längerer Zeit ohne Einsatz erhalten.

Was passiert, wenn keine Brandschutzhelfer benannt sind?

Fehlt der betriebliche Brandschutz, drohen Bußgelder. Im Schadensfall können zusätzlich Haftungsrisiken für den Arbeitgeber entstehen, etwa wenn im Brandfall niemand ausgebildet vor Ort war.

Gilt die Pflicht auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Pflicht zur Benennung und Ausbildung von Brandschutzhelfern gilt unabhängig von der Betriebsgröße. Auch kleine Betriebe müssen anhand der Gefährdungsbeurteilung prüfen, wie viele Brandschutzhelfer erforderlich sind.

Quelle: ASR A2.2 · DGUV Information 205-023. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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