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GbR als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen (MoPeG)

Provimedia 4 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
GbR als eGbR ins Gesellschaftsregister eintragen (MoPeG)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die ein Grundstück oder Anteile an einer anderen Gesellschaft erwerben oder übertragen will, kommt seit der Reform des Personengesellschaftsrechts an einer Eintragung als eingetragene GbR (eGbR) praktisch nicht mehr vorbei. Ohne diesen Schritt lässt sich das jeweilige Geschäft rechtlich schlicht nicht vollziehen, unabhängig davon, wie klein oder informell die Gesellschaft bislang organisiert war.

Kurz erklärt: Seit der Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) sieht § 707 BGB ein Gesellschaftsregister für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Betroffen sind GbRs, die Grundstücke, Rechte an Grundstücken oder Anteile an anderen Gesellschaften erwerben oder übertragen wollen: Für sie ist die Eintragung als eGbR nach § 47 GBO faktisch Voraussetzung. Ohne Eintragung fehlt der GbR in diesen Fällen die Eintragungsfähigkeit.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind alle Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die künftig als Vertragspartei bei einem Grundstücksgeschäft oder beim Erwerb beziehungsweise der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auftreten wollen. Das betrifft in der Praxis zum Beispiel eine GbR aus mehreren Freiberuflern, die ein Bürogebäude kaufen möchte, ebenso wie eine Investoren-GbR, die sich an einer GmbH beteiligen will, oder eine Bau- beziehungsweise Grundstücksgemeinschaft, die ein gemeinsames Objekt hält. Für diese Fälle macht § 47 GBO die Eintragung als eGbR faktisch zur Voraussetzung, weil ohne sie die Eintragungsfähigkeit im jeweiligen Register fehlt. GbRs ohne solche Vorhaben, etwa reine Dienstleistungs- oder Kooperationsgesellschaften ohne Immobilien- oder Beteiligungspläne, sind von der Registrierung dagegen nicht unmittelbar betroffen und können wie bisher formlos auftreten. Welche gesellschaftsrechtlichen Pflichten konkret für Ihr Unternehmen gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.

Was müssen Sie konkret tun?

Der Weg zur eGbR läuft über eine notarielle Anmeldung zum Gesellschaftsregister, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Die Gesellschafter müssen sich dafür gemeinsam gegenüber dem Notar erklären; anschließend reicht dieser die Anmeldung elektronisch beim zuständigen Register ein. Konkret sind folgende Schritte nötig:

  1. Prüfen, ob die GbR Grundstücke, Rechte oder Gesellschaftsanteile erwerben oder übertragen will.
  2. Falls ja, die eGbR notariell zum Gesellschaftsregister anmelden.
  3. Nach Eintragung den Namenszusatz „eGbR“ führen.
  4. Anschließend die wirtschaftlich Berechtigten ans Transparenzregister melden.
  5. Änderungen im Gesellschafterbestand nachmelden.

Erst nach Abschluss dieser Schritte gilt die Gesellschaft im Rechtsverkehr als eGbR und kann als solche im Grundbuch oder Anteilsregister auftreten. Bis dahin sollte das eigentliche Grundstücks- oder Beteiligungsgeschäft nicht abschließend beurkundet werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

Bis wann / wie oft?

Eine feste Frist gibt es nicht: Die Eintragung ist anlassbezogen fällig, nicht turnusmäßig wiederkehrend. Ohne dringenden Anlass, also ohne geplanten Erwerb eines Grundstücks oder eines Gesellschaftsanteils, besteht kein Eintragungszwang, die Registrierung bleibt dann freiwillig. Sobald ein solches Geschäft ansteht, sollte die Anmeldung frühzeitig vor dem geplanten Erwerb oder der Übertragung erfolgen, da diese sonst nicht eintragungsfähig sind und sich das Vorhaben verzögert. In der Praxis empfiehlt es sich, die notarielle Anmeldung bereits parallel zu den Vertragsverhandlungen anzustoßen, damit die Eintragung vorliegt, sobald sie gebraucht wird. Nach der Eintragung besteht zudem eine laufende Pflicht, Änderungen im Gesellschafterbestand jeweils zeitnah nachzumelden, damit das Register den tatsächlichen Stand widerspiegelt.

Was droht bei Verstoß?

Bleibt die Eintragung aus, obwohl die GbR ein Grundstück oder Gesellschaftsanteile erwerben oder übertragen will, fehlt ihr schlicht die Eintragungsfähigkeit. Das bedeutet in der Praxis: Der Notar kann die Transaktion nicht wie gewünscht beurkunden, ein Grundbuchamt trägt die GbR nicht ein, und das Geschäft kommt ins Stocken, bis die eGbR-Eintragung nachgeholt ist. Wer die eGbR-Eintragung dagegen vornimmt, sollte sich bewusst sein, dass dieser Schritt unumkehrbar ist: Er zieht dauerhaft die Pflicht zur Meldung ans Transparenzregister nach sich, auch wenn das ursprünglich geplante Geschäft später nicht zustande kommt. Eine sorgfältige Abwägung vor der Anmeldung ist deshalb sinnvoll.

Häufige Fragen

Muss jede GbR sich als eGbR eintragen lassen?

Nein. Ohne dringenden Anlass wie den Erwerb eines Grundstücks oder eines Gesellschaftsanteils besteht kein Eintragungszwang, die Registrierung bleibt in diesem Fall freiwillig.

Was ändert sich am Namen der Gesellschaft?

Nach der Eintragung muss die Gesellschaft den Namenszusatz „eGbR“ führen, damit ihr registrierter Status auch nach außen erkennbar ist und Vertragspartner ihn erkennen können.

Löst die eGbR-Eintragung weitere Pflichten aus?

Ja. Die Eintragung als eGbR löst die Pflicht aus, die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft ans Transparenzregister zu melden, unabhängig davon, ob dies vorher schon nötig war.

Kann die Eintragung später wieder rückgängig gemacht werden?

Nein, die eGbR-Eintragung ist unumkehrbar und sollte deshalb bewusst entschieden werden, da sie dauerhaft die Transparenzregisterpflicht nach sich zieht.

Was passiert, wenn sich die Gesellschafter der eGbR ändern?

Änderungen im Gesellschafterbestand müssen nach der Eintragung an das Gesellschaftsregister nachgemeldet werden, damit die eingetragenen Angaben aktuell bleiben und Dritte sich darauf verlassen können.

Quelle: § 707 BGB · § 47 GBO. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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