Erlaubnispflichtige Gewerbe: Diese Branchen brauchen vor dem Start eine Erlaubnis

Wer ein Bewachungsunternehmen, eine Immobilien-, Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittlung oder eine Gaststätte mit Alkoholausschank eröffnen will, darf damit nicht einfach loslegen: Diese Tätigkeiten zählen zu den erlaubnispflichtigen Gewerben und dürfen erst nach einer behördlichen Erlaubnis aufgenommen werden.
Kurz erklärt: Für reglementierte Tätigkeiten wie Bewachungsgewerbe, Immobilien-, Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung oder Gastronomie mit Alkoholausschank verlangen die GewO (§§ 34a–34i, 33c ff.) und das GastG eine vorherige Erlaubnis mit Nachweis von Zuverlässigkeit, Sachkunde, Berufshaftpflicht und Registereintrag. Betroffen sind alle Gründerinnen, Gründer und Betriebe, die eine solche Tätigkeit neu aufnehmen wollen. Wer ohne die Erlaubnis tätig wird, riskiert Betriebsuntersagung, Bußgeld oder Strafe.
Wer ist von der Erlaubnispflicht betroffen?
Betroffen sind Gründerinnen, Gründer und bestehende Betriebe, die eine reglementierte Tätigkeit im Sinne der GewO §§ 34a–34i, 33c ff., des GastG oder angrenzender Gesetze neu aufnehmen wollen. Dazu zählen unter anderem das Bewachungsgewerbe, die Immobilienvermittlung, die Versicherungsvermittlung, die Finanzanlagenvermittlung sowie die Gastronomie mit Alkoholausschank. Wer eine dieser Tätigkeiten plant, muss vor dem ersten Auftrag oder der Eröffnung klären, ob eine Erlaubnispflicht besteht – unabhängig davon, ob das Geschäft im Nebenerwerb oder als Hauptgeschäft betrieben werden soll. Auch eine Ausweitung eines bestehenden Betriebs auf eine dieser Tätigkeiten löst die Prüfpflicht erneut aus.
Welche Gewerbe zählen zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten?
Die GewO listet in den §§ 34a–34i und 33c ff. eine Reihe von Tätigkeiten auf, die eine besondere Erlaubnis voraussetzen, darunter das Bewachungsgewerbe, die Immobilienvermittlung, die Versicherungsvermittlung und die Finanzanlagenvermittlung. Ergänzend regelt das GastG die Erlaubnispflicht für den gewerblichen Ausschank von Alkohol. Weitere angrenzende Gesetze können je nach Tätigkeit zusätzliche Anforderungen stellen. Gemeinsam ist all diesen Gewerben, dass der Gesetzgeber sie als besonders sensibel für Verbraucherinnen und Verbraucher oder für die öffentliche Sicherheit einstuft und deshalb eine vorherige behördliche Prüfung verlangt, bevor die Tätigkeit überhaupt aufgenommen werden darf.
Was müssen Sie konkret tun?
Der Weg zur Erlaubnis lässt sich in fünf Schritten zusammenfassen:
- Prüfen, ob die geplante Tätigkeit erlaubnispflichtig ist (GewO §§ 34a ff./33c ff., GastG u. a.).
- Erforderliche Nachweise zusammenstellen (Zuverlässigkeit, Sachkunde, Versicherung).
- Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde/IHK beantragen.
- Ggf. Eintrag in das jeweilige Vermittlerregister vornehmen.
- Laufende Weiterbildungspflichten einhalten und dokumentieren.
Die geforderten Nachweise unterscheiden sich je nach Gewerbe, umfassen aber in der Regel den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Bei Vermittlertätigkeiten kommt meist noch der Eintrag in ein Vermittlerregister hinzu. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen konkret gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.
Bis wann muss die Erlaubnis vorliegen, und wie oft ist sie zu erneuern?
Die Erlaubnis muss vor dem ersten Auftrag beziehungsweise vor der Eröffnung des Betriebs vorliegen – der Antrag braucht oft mehrere Wochen Vorlauf, sodass er frühzeitig gestellt werden sollte. Sachkundeprüfungen, etwa bei der IHK, sind häufig Voraussetzung der Erlaubnis und sollten deshalb rechtzeitig eingeplant werden. Mit der Erteilung endet die Pflicht jedoch nicht: In einigen der genannten Gewerbe besteht eine laufende Weiterbildungspflicht, etwa im Umfang von 15 Stunden pro Jahr beziehungsweise 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Diese Fortbildungen müssen dokumentiert werden, um die Erlaubnis dauerhaft zu behalten.
Was droht bei einem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht?
Wer eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis aufnimmt, riskiert eine Betriebsuntersagung durch die zuständige Behörde. Zusätzlich drohen Bußgeld oder Strafe. Auch wer die Erlaubnis zunächst besitzt, aber die laufende Weiterbildungspflicht nicht erfüllt oder erforderliche Nachweise wie die Berufshaftpflicht nicht mehr vorhalten kann, riskiert den Verlust der Erlaubnis und damit das Ende der Geschäftstätigkeit in diesem Bereich.
Häufige Fragen
Welche Gewerbe brauchen laut GewO eine Erlaubnis?
Unter anderem das Bewachungsgewerbe, die Immobilien-, Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung sowie die Gastronomie mit Alkoholausschank – geregelt in GewO §§ 34a–34i, 33c ff. und im GastG.
Muss die Erlaubnis vor dem ersten Auftrag vorliegen?
Ja. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein. Da der Antrag oft mehrere Wochen Vorlauf braucht, sollte er frühzeitig vor dem geplanten Start gestellt werden.
Welche Nachweise verlangt die Behörde für die Erlaubnis?
In der Regel den Nachweis der Zuverlässigkeit, eine Sachkundeprüfung, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie – bei Vermittlertätigkeiten – den Eintrag in das jeweilige Vermittlerregister.
Gilt die Weiterbildungspflicht für alle erlaubnispflichtigen Gewerbe gleichermaßen?
Nein, sie besteht nur teilweise und richtet sich nach dem jeweiligen Gewerbe, etwa im Umfang von 15 Stunden pro Jahr beziehungsweise 20 Stunden innerhalb von drei Jahren. Welche Regelung im Einzelfall gilt, ist bei der zuständigen Behörde oder IHK zu erfragen.
Was passiert, wenn ohne Erlaubnis gearbeitet wird?
Die Behörde kann den Betrieb untersagen. Zusätzlich drohen Bußgeld oder Strafe – unabhängig davon, ob der Verstoß aus Unwissenheit oder bewusst erfolgte.
Quelle: GewO §§ 34a–34i, 33c ff. · GastG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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