Erste-Hilfe-Pflicht im Betrieb: Ersthelfer ausbilden und Verbandkasten vorhalten

Sobald in einem Betrieb regelmäßig mindestens zwei Personen gleichzeitig arbeiten, reicht ein Verbandkasten im Flur nicht mehr aus: Der Gesetzgeber verlangt zusätzlich mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer, der im Ernstfall sofort handlungsfähig ist.
Kurz erklärt: Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3 braucht jeder Betrieb ab zwei anwesenden Personen einen ausgebildeten Ersthelfer. Bei mehr als 20 Beschäftigten müssen 5 % der Belegschaft (Büro, Handel) bzw. 10 % (übrige Betriebe) ausgebildet sein. Betroffen sind alle Arbeitgeber. Fehlt die Absicherung, drohen Bußgelder und Haftungsrisiken.
Wer ist von der Ersthelfer-Pflicht betroffen?
Die Pflicht gilt für jeden Arbeitgeber, unabhängig von Branche, Rechtsform oder Betriebsgröße – entscheidend ist allein, dass regelmäßig mindestens zwei Personen gleichzeitig im Betrieb anwesend sind. Das betrifft also nicht nur Industriebetriebe, sondern genauso Büros, Praxen, Kanzleien, Ladengeschäfte und Werkstätten. Auch Selbständige mit nur einer angestellten Person müssen die Vorgabe erfüllen, sobald diese regelmäßig gemeinsam mit ihnen im Betrieb ist. Die Gesamtzahl der Beschäftigten spielt für die grundsätzliche Pflicht keine Rolle – sie entscheidet lediglich darüber, wie viele Ersthelfer am Ende konkret benötigt werden.
Wie viele Ersthelfer braucht Ihr Betrieb?
Bis 20 Beschäftigte genügt grundsätzlich ein Ersthelfer. Bei mehr als 20 Beschäftigten schreiben § 26 DGUV Vorschrift 1 und ASR A4.3 einen Mindestanteil vor: 5 % der Belegschaft in Büro-, Handels- und Verwaltungsbetrieben, 10 % in allen übrigen Betrieben, etwa Produktion, Handwerk oder Bau. Die genaue Zahl richtet sich also nach Kopfzahl und Betriebsart und sollte bei Personalveränderungen – etwa Neueinstellungen, Kündigungen oder dem Wechsel in Teilzeit – regelmäßig neu geprüft werden. Wächst die Belegschaft über die 20-Personen-Marke, reicht der bisherige eine Ersthelfer in der Regel nicht mehr aus.
Welchen Verbandkasten müssen Sie vorhalten?
Zur Erste-Hilfe-Ausstattung gehört ein normgerechter Verbandkasten: der kleine Verbandkasten nach DIN 13157 für kleinere Betriebe, der große Verbandkasten nach DIN 13169 für größere Belegschaften. Welche Größe angemessen ist, hängt von der Beschäftigtenzahl und der Betriebsart ab. Der Kasten muss gut sichtbar und für alle Beschäftigten leicht erreichbar platziert sein, etwa in der Nähe von Pausenräumen, Empfangsbereichen oder Arbeitsplätzen mit erhöhtem Verletzungsrisiko. Bei mehreren Standorten oder Stockwerken ist in der Regel auch mehr als ein Verbandkasten sinnvoll, damit die Wege im Ernstfall kurz bleiben.
Wie läuft die Ausbildung der Ersthelfer ab?
Ersthelfer werden bei einem zugelassenen Kursanbieter ausgebildet; die Berufsgenossenschaften übernehmen die Kosten für Erste-Hilfe-Kurse in der Regel vollständig, sodass für Arbeitgeber und Beschäftigte in der Praxis keine finanzielle Hürde entsteht. Mit der Erstausbildung ist es jedoch nicht getan: Alle zwei Jahre steht ein Auffrischungslehrgang an, damit die Kenntnisse der Ersthelfer aktuell bleiben. Wer im Betrieb Ersthelfer ist, sollte zusätzlich per Aushang mit Namen und den wichtigsten Notrufnummern gut sichtbar dokumentiert werden, damit im Ernstfall keine Zeit verloren geht.
Was müssen Sie konkret tun?
Um die Erste-Hilfe-Pflicht rechtssicher umzusetzen, sind fünf Schritte nötig:
- Anzahl benötigter Ersthelfer nach Beschäftigtenzahl und Betriebsart ermitteln (5 % bzw. 10 % ab 20 Mitarbeitenden).
- Ersthelfer bei einem zugelassenen Kursanbieter ausbilden lassen.
- Verbandkasten nach DIN 13157 (klein) oder DIN 13169 (groß) je nach Betriebsgröße bereitstellen und gut sichtbar platzieren.
- Auffrischungslehrgang der Ersthelfer alle zwei Jahre einplanen.
- Aushang mit Namen der Ersthelfer und Notrufnummern gut sichtbar anbringen.
Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen im Detail gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit auf einen Blick.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer keine ausgebildeten Ersthelfer stellt oder keinen normgerechten Verbandkasten vorhält, riskiert ein Bußgeld der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde. Kommt es im Betrieb zu einem Unfall, ohne dass rechtzeitig Erste Hilfe geleistet werden kann, drohen zusätzlich Haftungsrisiken für den Arbeitgeber. Die Erste-Hilfe-Absicherung ist damit nicht nur eine formale Pflicht, sondern schützt im Ernstfall auch die eigenen Beschäftigten und kann im Zweifel über den Ausgang eines Notfalls mitentscheiden. Wer die Vorgaben früh umsetzt, spart sich im Nachhinein sowohl Diskussionen mit der Aufsichtsbehörde als auch das Risiko, im Ernstfall ohne ausgebildete Hilfe dazustehen.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern brauche ich einen Ersthelfer?
Bereits ab regelmäßig zwei anwesenden Personen im Betrieb ist mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer vorgeschrieben – unabhängig von der Betriebsgröße oder Branche.
Wie oft muss die Erste-Hilfe-Ausbildung aufgefrischt werden?
Ersthelfer sollten alle zwei Jahre einen Auffrischungslehrgang absolvieren, damit ihre Kenntnisse aktuell und im Ernstfall abrufbar bleiben.
Wer trägt die Kosten für den Erste-Hilfe-Kurs?
Die zuständige Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten für Erste-Hilfe-Kurse in der Regel vollständig.
Welche Norm gilt für den Verbandkasten?
Kleinere Betriebe benötigen einen Verbandkasten nach DIN 13157, größere Betriebe einen nach DIN 13169 – je nach Beschäftigtenzahl und Betriebsart.
Muss der Verbandkasten regelmäßig kontrolliert werden?
Ja, der Verbandkasten sollte regelmäßig auf Vollständigkeit und Verfallsdaten der Inhalte geprüft und bei Bedarf nachbestückt werden.
Quelle: § 26 DGUV V1 · ASR A4.3. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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