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Gefährdungsbeurteilung: Pflicht für jeden Arbeitsplatz im Betrieb

Provimedia 5 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
Gefährdungsbeurteilung: Pflicht für jeden Arbeitsplatz im Betrieb

Sobald Sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, jeden Arbeitsplatz im Betrieb auf mögliche Gefährdungen zu prüfen und das Ergebnis schriftlich festzuhalten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, wie klein Ihr Unternehmen ist.

Kurz erklärt: Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzliche Pflicht nach §§ 5, 6 ArbSchG: Arbeitgeber müssen jeden Arbeitsplatz systematisch auf physische, psychische und organisatorische Gefährdungen prüfen, Schutzmaßnahmen ableiten und alles dokumentieren. Betroffen sind alle Betriebe ab der ersten Beschäftigten – die Dokumentationspflicht gilt ausdrücklich auch unter 10 Mitarbeitenden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 25.000 € und Haftungsrisiken bei Arbeitsunfällen.

Wer ist von der Gefährdungsbeurteilung betroffen?

Betroffen ist jeder Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße. Schon mit der ersten Einstellung entsteht die Pflicht, den jeweiligen Arbeitsplatz zu beurteilen. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Kleinbetriebe von der Dokumentation befreit seien – tatsächlich gilt die Dokumentationspflicht nach §§ 5, 6 ArbSchG ausdrücklich auch für Betriebe mit unter 10 Beschäftigten. Erfasst werden müssen dabei alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, einschließlich Homeoffice-Plätzen. Das gilt für Büroarbeitsplätze ebenso wie für Werkstätten, Lager oder Verkaufsräume – jede Tätigkeit, die im Rahmen des Betriebs ausgeübt wird, muss erfasst und beurteilt werden.

Was müssen Sie konkret tun?

Die Umsetzung folgt fünf Schritten, die Sie nacheinander durchlaufen und danach regelmäßig überprüfen sollten. Wichtig ist, dass die Beurteilung nicht als einmalige Pflichtübung, sondern als fortlaufender Prozess verstanden wird.

  1. Alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb erfassen (auch Homeoffice-Plätze).
  2. Gefährdungen je Arbeitsplatz systematisch ermitteln (physisch, psychisch, ergonomisch, organisatorisch).
  3. Schutzmaßnahmen ableiten und priorisiert umsetzen.
  4. Beurteilung schriftlich dokumentieren.
  5. Bei Änderungen (neue Arbeitsmittel, neue Räume, neue Prozesse) die Beurteilung fortschreiben.

Für den Einstieg müssen Sie nicht bei null anfangen: Vorlagen der Berufsgenossenschaften erleichtern die Erstellung erheblich und decken die gängigen Gefährdungsarten branchenspezifisch ab. Sie dienen als Grundgerüst und lassen sich an die konkreten Arbeitsplätze in Ihrem Betrieb anpassen. Wer unsicher ist, welche der zahlreichen Unternehmerpflichten im eigenen Betrieb tatsächlich greifen, verschafft sich am besten zunächst einen Überblick. Welche dieser und weiterer Unternehmerpflichten konkret für Ihr Unternehmen gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.

Warum zählt auch psychische Belastung dazu?

Seit einigen Jahren müssen Arbeitgeber die psychische Belastung am Arbeitsplatz ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen – etwa Faktoren wie Arbeitsintensität, Handlungsspielraum oder das soziale Miteinander im Team. Dieser Aspekt wird in der Praxis häufig unterschätzt, weil er sich weniger offensichtlich zeigt als etwa eine fehlende Schutzausrüstung an einer Maschine. In der Praxis lässt sich psychische Belastung häufig über anonyme Mitarbeiterbefragungen erheben, ohne einzelne Beschäftigte offenzulegen. Die Ergebnisse fließen dann wie bei anderen Gefährdungsarten in die Ableitung konkreter Schutzmaßnahmen ein.

Bis wann und wie oft muss die Beurteilung erfolgen?

Die Erstbeurteilung muss vorliegen, bevor Beschäftigte ihre Tätigkeit aufnehmen – fehlt sie bislang, sollten Sie sie umgehend nachholen. Eine feste Wiederholungsfrist schreibt das Gesetz nicht vor. Fortgeschrieben werden muss die Beurteilung aber immer dann, wenn sich im Betrieb etwas ändert: neue Arbeitsmittel, neue Räume oder neue Arbeitsprozesse machen eine Aktualisierung erforderlich. Auch wenn sich äußerlich nichts verändert hat, ist es sinnvoll, bestehende Beurteilungen in regelmäßigen Abständen durchzusehen, um sie aktuell zu halten.

Was droht bei Verstoß gegen die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung?

Wer keine oder eine unvollständige Gefährdungsbeurteilung vorweisen kann, riskiert nach §§ 5, 6 ArbSchG ein Bußgeld bis zu 25.000 €. Hinzu kommen Haftungsrisiken: Kommt es zu einem Arbeitsunfall und fehlt die Dokumentation, kann dies die Position des Arbeitgebers gegenüber Behörden, Berufsgenossenschaft und Betroffenen erheblich verschlechtern. In der Praxis prüfen Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften die Gefährdungsbeurteilung nicht selten erst im Nachgang eines Unfalls – dann zeigt sich, ob die Pflicht ernst genommen wurde.

Häufige Fragen

Muss ich als Kleinbetrieb mit zwei Mitarbeitenden auch eine Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Ja. Die Pflicht nach §§ 5, 6 ArbSchG gilt unabhängig von der Betriebsgröße und ausdrücklich auch für Betriebe mit unter 10 Beschäftigten – die Dokumentationspflicht besteht in diesen Fällen genauso wie in größeren Unternehmen. Eine kleine Belegschaft schützt also nicht vor einem möglichen Bußgeld.

Zählt ein Homeoffice-Arbeitsplatz auch dazu?

Ja. Homeoffice-Plätze sind bei der Erfassung aller Arbeitsplätze und Tätigkeiten ausdrücklich mit einzubeziehen und ebenso zu beurteilen wie Arbeitsplätze im Betrieb. Das betrifft ergonomische Aspekte ebenso wie organisatorische, etwa Erreichbarkeit oder Arbeitszeiten.

Reicht eine einmalige Beurteilung für immer aus?

Nein. Die Beurteilung ist ein fortlaufender Prozess: Sobald sich Arbeitsmittel, Räume oder Prozesse ändern, muss sie entsprechend fortgeschrieben werden. Eine einmal erstellte Beurteilung ist damit kein abgeschlossenes Dokument, sondern eine lebende Grundlage für den Arbeitsschutz im Betrieb.

Wie beziehe ich psychische Belastung sinnvoll in die Beurteilung ein?

Ein praxisnaher Weg sind anonyme Mitarbeiterbefragungen, die Faktoren wie Arbeitsintensität oder Handlungsspielraum erfassen, ohne einzelne Beschäftigte namentlich offenzulegen. Die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen werden wie bei anderen Gefährdungsarten dokumentiert.

Wer haftet, wenn bei einem Arbeitsunfall keine Gefährdungsbeurteilung vorlag?

Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall ein erhöhtes Haftungsrisiko, da die Dokumentationspflicht nach §§ 5, 6 ArbSchG verletzt wurde; zusätzlich drohen Bußgelder bis 25.000 €. Eine vorliegende, aktuelle Gefährdungsbeurteilung ist dagegen ein wichtiger Nachweis, dass der Arbeitgeber seinen Pflichten nachgekommen ist.

Quelle: §§ 5, 6 ArbSchG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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