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Impressum auf der Website vollständig und aktuell halten

Provimedia 5 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
Impressum auf der Website vollständig und aktuell halten

Wer geschäftlich im Internet auftritt, muss ein vollständiges Impressum vorhalten – unabhängig von Unternehmensgröße, Rechtsform oder Branche. Fehlt es, ist es unvollständig oder veraltet, drohen Abmahnungen und Bußgelder.

Kurz erklärt: Jede geschäftliche Website benötigt nach § 5 DDG eine Anbieterkennzeichnung mit Angaben wie Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten, Registereintrag und USt-IdNr. Betroffen sind alle Unternehmen und Selbständigen mit geschäftsmäßigem Online-Auftritt. Fehlende oder unvollständige Angaben zählen zu den häufigsten Abmahngründen im Wettbewerbsrecht und können mit Bußgeldern bis zu 50.000 € geahndet werden.

Wer ist von der Impressumspflicht betroffen?

Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für alle geschäftsmäßigen Online-Angebote – vom Einzelunternehmen über die GmbH bis zur großen Kapitalgesellschaft, unabhängig von Umsatz oder Websitegröße. Betroffen sind neben klassischen Firmenwebsites auch Online-Shops, Blogs mit Werbeeinnahmen und geschäftlich genutzte Social-Media-Profile. Entscheidend ist nicht die Unternehmensgröße, sondern der geschäftsmäßige Charakter des Angebots. Rein private, nicht-kommerzielle Seiten ohne Gewinnerzielungsabsicht fallen nicht unter die Pflicht. In der Praxis lohnt sich im Zweifel aber ein vollständiges Impressum, denn die Grenze zwischen privater und geschäftsmäßiger Nutzung ist nicht immer eindeutig zu ziehen. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen konkret gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit, das Compliance-Anforderungen individuell für Ihren Betrieb prüft.

Welche Angaben muss ein Impressum enthalten?

Die Pflichtangaben richten sich nach der Rechtsform des Unternehmens. Grundsätzlich gehören Name bzw. Firma, die ladungsfähige Anschrift, die Vertretungsberechtigten sowie – sofern vorhanden – Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ins Impressum. Bei einer GmbH zählen dazu etwa der Handelsregistereintrag samt Registergericht und die Namen der Geschäftsführer, bei einem Einzelunternehmen die Anschrift des Inhabers. Zusätzlich ist eine E-Mail-Adresse für die elektronische Kontaktaufnahme anzugeben, damit Nutzer und Behörden das Unternehmen unmittelbar erreichen können. Wer einem reglementierten Beruf nachgeht, etwa als Steuerberater oder Architekt, muss außerdem die zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde nennen. Fehlt eine dieser Angaben, gilt das Impressum als unvollständig – rechtlich macht es dabei keinen Unterschied, ob eine einzelne Angabe fehlt oder das gesamte Impressum.

Wie muss das Impressum erreichbar sein?

Das Impressum muss von jeder Seite der Website aus leicht auffindbar und in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Ein klar beschrifteter Link genügt dafür – üblich und nach der Rechtsprechung anerkannt sind die Linktexte „Impressum" oder „Kontakt". Die Bezeichnung „Rechtliches" allein reicht dagegen häufig nicht aus, da sie für Nutzer nicht eindeutig auf die Anbieterkennzeichnung hinweist und im Streitfall als unzureichend gewertet werden kann. Der Link sollte dauerhaft sichtbar in der Kopf- oder Fußzeile platziert sein, damit er auf jeder Unterseite ohne langes Suchen auffindbar ist. Versteckte Platzierungen, etwa tief verschachtelt in einem Untermenü, erfüllen die Anforderung an die leichte Erkennbarkeit in der Regel nicht.

Was müssen Sie konkret tun?

Um das Impressum vollständig und rechtssicher zu halten, gehen Sie am besten in diesen Schritten vor:

  1. Pflichtangaben je nach Rechtsform zusammenstellen (Name/Firma, Anschrift, Vertretung, Register, USt-IdNr.).
  2. E-Mail-Adresse für elektronische Kontaktaufnahme angeben.
  3. Bei reglementierten Berufen: zuständige Kammer oder Aufsichtsbehörde ergänzen.
  4. Impressum über einen klar beschrifteten Link von jeder Seite aus in maximal zwei Klicks erreichbar machen.
  5. Angaben bei Adress-, Namens- oder Rechtsformänderung sofort aktualisieren.

Was droht bei einem fehlerhaften oder fehlenden Impressum?

Fehlende oder unvollständige Impressumsangaben zählen zu den häufigsten Abmahngründen im Wettbewerbsrecht. Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände können kostenpflichtig abmahnen, zusätzlich drohen Bußgelder bis zu 50.000 €. Auch ein veralteter Verweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform (ODR) kann abgemahnt werden: Die Plattform wurde am 20.07.2025 abgeschaltet, ein weiterhin bestehender Link führt damit ins Leere und gilt als abmahnbarer Fehler. Wer den ODR-Link nicht entfernt, riskiert also eine Abmahnung wegen eines Elements, das ursprünglich vorgeschrieben war und heute genau das Gegenteil bewirkt. Beide Risiken – unvollständige Pflichtangaben und ein toter ODR-Link – lassen sich mit vergleichsweise geringem Aufwand vermeiden, verursachen im Ernstfall aber unnötige Kosten und Aufwand für Anwaltsschreiben und Korrektur.

Häufige Fragen

Reicht ein Link mit dem Text „Rechtliches" für das Impressum?

Nach der Rechtsprechung oft nicht. Nutzer müssen auf den ersten Blick erkennen, dass sich dahinter die Anbieterkennzeichnung verbirgt – Linktexte wie „Impressum" oder „Kontakt" erfüllen diese Anforderung zuverlässiger und gelten als rechtssicherer Standard.

Muss der Link zur EU-Streitschlichtungsplattform (ODR) noch im Impressum stehen?

Nein. Die Plattform wurde am 20.07.2025 abgeschaltet. Ein weiterhin bestehender ODR-Link führt ins Leere und sollte entfernt werden, da ein toter Link abmahnbar ist.

Welche Angaben sind bei einer GmbH zusätzlich nötig?

Neben den allgemeinen Pflichtangaben gehören bei einer GmbH der Handelsregistereintrag samt Registergericht sowie die Namen der Geschäftsführer als Vertretungsberechtigte ins Impressum.

Was passiert, wenn sich die Anschrift des Unternehmens ändert?

Die Angaben im Impressum müssen sofort aktualisiert werden. Ein veraltetes Impressum gilt rechtlich als unvollständig und kann ebenso abgemahnt werden wie ein vollständig fehlendes.

Gilt die Impressumspflicht auch für kleine Einzelunternehmen?

Ja. Die Pflicht nach § 5 DDG hängt nicht von der Unternehmensgröße ab, sondern vom geschäftsmäßigen Charakter des Online-Angebots. Auch Freiberufler und Kleinunternehmer müssen ein vollständiges Impressum vorhalten.

Quelle: § 5 DDG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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