Insolvenzantragspflicht: Diese Fristen müssen Geschäftsführer einhalten

Wird eine GmbH, UG oder andere haftungsbeschränkte Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, beginnt eine gesetzliche Uhr zu laufen: Die Geschäftsführung muss innerhalb enger Fristen Insolvenzantrag stellen – unabhängig davon, ob intern noch an einer Sanierung gearbeitet wird.
Kurz erklärt: Nach § 15a InsO müssen die Leitungsorgane haftungsbeschränkter Gesellschaften bei Zahlungsunfähigkeit ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen drei Wochen, und bei Überschuldung binnen sechs Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Betroffen sind vor allem Geschäftsführer von GmbH und UG sowie Vorstände von AG oder Genossenschaft. Wer die Frist versäumt, riskiert Insolvenzverschleppung mit Freiheitsstrafe und persönlicher Haftung.
Wer ist von der Insolvenzantragspflicht betroffen?
Die Pflicht aus § 15a InsO trifft die Mitglieder der Leitungsorgane haftungsbeschränkter Gesellschaften – also insbesondere Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) sowie Vorstände einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft. Sie ist eine persönliche Pflicht: Bei mehreren Geschäftsführern trifft sie grundsätzlich jeden Einzelnen, auch wenn intern eine Ressortaufteilung besteht und ein Kollege formal für Finanzen zuständig ist. Wer als Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist, kann sich ebenfalls nicht auf fehlende operative Zuständigkeit berufen. Gerade in wachsenden oder mehrköpfig geführten Unternehmen lohnt sich deshalb ein klarer Überblick darüber, welche Pflichten die eigene Rechtsform mit sich bringt. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen im Detail gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit, das rechtliche Anforderungen anhand von Gesellschaftsform und Branche einordnet.
Was müssen Sie konkret tun?
Zentral ist ein funktionierendes Frühwarnsystem, das Liquidität und Vermögenslage laufend im Blick behält – nur so lässt sich der Zeitpunkt einer drohenden Insolvenzreife überhaupt rechtzeitig erkennen. Die folgenden Schritte helfen, die Pflicht aus § 15a InsO einzuhalten:
- Frühwarnsystem zur laufenden Überwachung von Liquidität und Vermögenslage einrichten.
- Bei Anzeichen einer Krise umgehend eine Zahlungsfähigkeits- und Überschuldungsprüfung vornehmen.
- Sanierungsoptionen prüfen, dabei aber die gesetzlichen Antragsfristen (drei bzw. sechs Wochen) strikt wahren.
- Bei eingetretener Insolvenzreife unverzüglich fachkundig beraten lassen und den Antrag stellen.
- Ab Insolvenzreife keine verbotenen Zahlungen mehr leisten, um persönliche Haftungsrisiken zu vermeiden.
Diese Reihenfolge ist bewusst so gewählt: Wer erst nach Eintritt der Krise mit der Prüfung beginnt, hat kaum noch Zeit, Sanierungsoptionen seriös zu bewerten, bevor die Frist abläuft.
Bis wann muss der Insolvenzantrag gestellt werden?
Die Fristen unterscheiden sich je nach Krisenursache: Bei Zahlungsunfähigkeit muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch binnen drei Wochen gestellt werden; bei Überschuldung gilt eine Frist von höchstens sechs Wochen. Beide Fristen sind Höchstfristen und keine Regelfristen – „ohne schuldhaftes Zögern“ kann im Einzelfall deutlich früher bedeuten, insbesondere wenn keine ernsthaften Sanierungsaussichten mehr bestehen. Wer die volle Frist ausschöpfen will, sollte während dieser Zeit nachweislich und ernsthaft an einer Sanierungslösung arbeiten – bloßes Abwarten reicht nicht aus. In der Praxis empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Krisenerkenntnis sowie alle geprüften Sanierungsschritte schriftlich zu dokumentieren, damit der Fristbeginn im Nachhinein nachvollziehbar bleibt.
Was droht bei einem Verstoß?
Wer den Insolvenzantrag verspätet oder gar nicht stellt, begeht Insolvenzverschleppung und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Hinzu kommt die persönliche Haftung: Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch geleistet werden, können der Geschäftsführung direkt angelastet werden – unabhängig von der Haftungsbeschränkung der Gesellschaft selbst. Gerade dieser Punkt wird in der Praxis oft unterschätzt, da die Haftung nicht erst mit Ablauf der Antragsfrist einsetzt, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit greifen kann. Für Geschäftsführer bedeutet das: Auch während der laufenden Frist ist bei jeder Zahlung Vorsicht geboten.
Häufige Fragen
Gilt die Insolvenzantragspflicht auch für Einzelunternehmer?
Nein. § 15a InsO betrifft ausdrücklich die Leitungsorgane haftungsbeschränkter Gesellschaften wie GmbH, UG, AG oder Genossenschaft. Einzelunternehmer und persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften fallen nicht unter diese spezielle Antragspflicht.
Was bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“?
Die Drei- bzw. Sechs-Wochen-Fristen sind Höchstfristen, keine Regelfristen. Besteht keine realistische Aussicht auf Sanierung, muss der Antrag deutlich früher gestellt werden; das Ausschöpfen der vollen Frist ist nur zulässig, wenn ernsthaft an einer Sanierungslösung gearbeitet wird.
Setzen laufende Sanierungsverhandlungen die Frist aus?
Nein. Laufende Verhandlungen setzen die gesetzlichen Fristen nicht außer Kraft. Sanierungsoptionen dürfen parallel geprüft werden, die Drei- bzw. Sechs-Wochen-Grenze aus § 15a InsO muss aber in jedem Fall eingehalten werden.
Welche Zahlungen sind nach Eintritt der Insolvenzreife riskant?
Ab Zahlungsunfähigkeit geleistete Zahlungen können die Geschäftsführung persönlich in die Haftung bringen. Wer weiterhin zahlt, sollte dies nur nach fachkundiger Beratung und mit klarer Dokumentation der Gründe tun.
Wer haftet, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind?
Grundsätzlich trifft die Antragspflicht jedes einzelne Mitglied der Geschäftsführung. Eine interne Aufgabenverteilung entbindet nicht automatisch von der Verantwortung, rechtzeitig auf eine drohende Insolvenzreife zu reagieren und notfalls selbst tätig zu werden.
Quelle: § 15a InsO. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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