KI-Transparenzpflichten erfüllen (Chatbots, KI-Inhalte, Deepfakes)

Setzen Sie in Ihrem Unternehmen einen KI-Chatbot im Kundenservice ein oder lassen Sie Texte, Bilder oder Videos von einer künstlichen Intelligenz erstellen? Dann greift ab dem 2. August 2026 eine neue Kennzeichnungspflicht, die bislang viele Unternehmen nicht auf dem Schirm haben.
Kurz erklärt: Art. 50 AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber generativer KI ab dem 02.08.2026, eine KI-Interaktion – etwa mit einem Chatbot – offenzulegen und KI-generierte oder manipulierte Inhalte sowie synthetische Medien zu kennzeichnen. Betroffen sind alle Unternehmen, die KI im Kundenkontakt oder zur Content-Erstellung nutzen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Wer ist von der KI-Transparenzpflicht betroffen?
Betroffen sind Anbieter und Betreiber generativer KI-Systeme, die im Geschäftsbetrieb eingesetzt werden. Das reicht vom Chatbot auf der Unternehmenswebsite oder im Kundenservice bis zu KI-Werkzeugen, die Texte, Bilder oder Videos für Marketing, Social Media oder redaktionelle Zwecke erzeugen. Auch wer KI-Tools nur punktuell einsetzt – etwa für einzelne Werbeanzeigen, Produktbilder oder Blogartikel –, fällt unter die Pflicht, sobald diese Inhalte veröffentlicht werden. Wer KI im Kundenkontakt einsetzt oder KI-generierte Inhalte veröffentlicht, muss die Nutzung offenlegen beziehungsweise die Inhalte entsprechend kennzeichnen.
Was müssen Sie konkret tun?
Die Pflicht aus Art. 50 AI Act umfasst zwei getrennte Anforderungen: die Offenlegung von KI-Interaktionen gegenüber Nutzern und die sichtbare Kennzeichnung KI-generierter oder manipulierter Inhalte. Beide Anforderungen greifen unabhängig voneinander – ein Unternehmen kann bereits allein durch den Einsatz eines Chatbots betroffen sein, auch wenn es keine KI-generierten Inhalte veröffentlicht, und umgekehrt. Um beide Anforderungen umzusetzen, sind folgende Schritte notwendig:
- Erfassen, wo KI im Außenkontakt eingesetzt wird (Chatbots, Textgenerierung, Bild-/Videogenerierung).
- Chatbots und KI-Assistenten so gestalten, dass Nutzer die KI-Interaktion erkennen.
- KI-generierte oder wesentlich veränderte Inhalte und synthetische Medien sichtbar kennzeichnen.
- Maschinenlesbare Markierung KI-generierter Ausgaben vorbereiten (Gnadenfrist bis 02.12.2026).
- Kennzeichnungsregeln intern dokumentieren und Redaktions- und Marketingteams schulen.
Welche dieser Pflichten konkret für Ihr Unternehmen gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit – so lässt sich der eigene KI-Einsatz systematisch mit den gesetzlichen Anforderungen abgleichen, statt jede Anforderung einzeln zu prüfen. Sinnvoll ist zudem, die fünf Schritte nicht isoliert, sondern als festen Ablauf zu behandeln: Erst die Bestandsaufnahme, dann die technische Umsetzung bei Chatbot und Content, danach die interne Dokumentation und Schulung – so bleibt die Pflicht auch bei künftigen KI-Projekten im Unternehmen im Blick. Gerade die interne Dokumentation und Schulung von Redaktions- und Marketingteams wird oft unterschätzt, ist aber notwendig, damit die Kennzeichnung nicht nur einmalig, sondern dauerhaft bei jedem neuen KI-Inhalt erfolgt.
Bis wann müssen Sie handeln?
Die Offenlegungspflicht für KI-Interaktionen und die sichtbare Kennzeichnung KI-generierter Inhalte gelten ab dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Markierung – also die technische, für Systeme auslesbare Kennzeichnung KI-generierter Ausgaben – gilt zusätzlich eine Gnadenfrist bis zum 2. Dezember 2026. Unternehmen sollten die sichtbare Kennzeichnung daher zuerst umsetzen und die maschinenlesbare Markierung parallel vorbereiten, statt beides gleichzeitig kurz vor dem jeweiligen Termin anzugehen. Anders als einzelne Hochrisiko-Anforderungen des AI Act ist der Termin 2. August 2026 für die Transparenzpflicht bislang nicht verschoben worden – wer hier auf Aufschub setzt, geht ein unnötiges Risiko ein.
Was droht bei Verstoß?
Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Art. 50 AI Act können mit Bußgeldern bis 15 Mio. € oder bis zu 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für kleinere Unternehmen und Selbständige ist neben dem finanziellen Risiko vor allem der Vertrauensverlust relevant: Wird nicht erkennbar, dass ein Chatbot oder ein veröffentlichter Inhalt von einer KI stammt, kann das die Beziehung zu Kunden und Geschäftspartnern beschädigen.
Häufige Fragen
Wer muss KI-Interaktionen offenlegen?
Anbieter und Betreiber generativer KI, die KI im Kundenkontakt einsetzen – etwa über einen Chatbot auf der Website oder im Kundenservice –, müssen ab dem 02.08.2026 offenlegen, dass Nutzer mit einer KI interagieren und nicht mit einem Menschen.
Welche Inhalte müssen gekennzeichnet werden?
Kennzeichnungspflichtig sind KI-generierte oder wesentlich veränderte Inhalte sowie synthetische Medien, etwa KI-erstellte Texte, Bilder oder Videos, die veröffentlicht werden – unabhängig davon, ob sie für Marketing, Social Media oder redaktionelle Zwecke genutzt werden.
Was bedeutet die Gnadenfrist bis 02.12.2026?
Für die maschinenlesbare, technische Markierung KI-generierter Ausgaben räumt der Gesetzgeber zusätzlich zur sichtbaren Kennzeichnung eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026 ein. Die sichtbare Kennzeichnung selbst muss dagegen bereits ab dem 2. August 2026 stehen.
Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstoß?
Verstöße gegen die Transparenzpflicht können mit Bußgeldern bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Das gilt sowohl für die fehlende Offenlegung von KI-Interaktionen als auch für fehlende Kennzeichnung von KI-Inhalten.
Reicht ein einfacher Hinweistext als Kennzeichnung aus?
Ein sichtbarer Hinweis „KI-generiert“ in Kombination mit einer Metadaten-Markierung deckt die Anforderungen doppelt ab und ist empfehlenswert, da so sowohl die sichtbare als auch die maschinenlesbare Kennzeichnungspflicht abgedeckt wird.
Quelle: Art. 50 AI Act. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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