Produktkennzeichnung im Onlineshop: PAngV, Textil & LMIV richtig umsetzen

Wer in seinem Onlineshop Waren nach Gewicht, Volumen oder Länge verkauft, Textilien anbietet oder Lebensmittel listet, muss produktspezifische Pflichtangaben zeigen – und zwar schon auf der Produktseite, nicht erst im Warenkorb oder auf der Rechnung.
Kurz erklärt: Die Preisangabenverordnung (PAngV), das Textilkennzeichnungsgesetz und die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichten Online-Händler je nach Produktart zur Angabe von Grundpreisen, zur Nennung der Faserzusammensetzung sowie zu Pflicht- und Allergeninformationen. Betroffen sind alle Shops mit entsprechenden Sortimenten, unabhängig von der Unternehmensgröße. Fehlt eine Angabe, drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber.
Wer ist betroffen?
Die Kennzeichnungspflichten treffen jeden Onlineshop, dessen Sortiment mindestens eine der drei Produktgruppen enthält: Waren mit Mengenbezug, Textilien oder Lebensmittel. Das betrifft nicht nur klassische Lebensmittelhändler, sondern auch Drogerie-, Kosmetik-, Reinigungsmittel- und Modeshops – sobald ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft wird oder Fasern beziehungsweise Lebensmittelzutaten enthält, greift die jeweilige Pflicht. Das gilt unabhängig davon, ob über einen eigenen Shop, einen Marktplatz oder über Social-Commerce-Kanäle verkauft wird – entscheidend ist allein das Produkt, nicht der Vertriebsweg. Ein Shop mit gemischtem Sortiment kann dabei durchaus mehreren Regelwerken gleichzeitig unterliegen, etwa wenn er sowohl lose verkaufte Kosmetik als auch Bekleidung führt. Welche dieser Pflichten für Ihr Unternehmen konkret gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.
Welche Angabe gilt für welches Produkt?
Die drei Regelwerke greifen produktabhängig ineinander. Die folgende Übersicht zeigt, welche Pflichtangabe für welche Produktgruppe gilt:
| Produktgruppe | Pflichtangabe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Waren mit Mengenbezug (z. B. Lebensmittel, Kosmetik, Reinigungsmittel) | Grundpreis (z. B. €/kg, €/l) neben dem Verkaufspreis | PAngV |
| Textilien | Faserzusammensetzung | TextilKennzG |
| Lebensmittel | Pflicht- und Allergeninformationen vor Kaufabschluss | LMIV |
Was müssen Sie konkret tun?
Die Umsetzung folgt idealerweise diesem Ablauf:
- Sortiment auf kennzeichnungspflichtige Produktgruppen prüfen (Waren mit Mengenbezug, Textilien, Lebensmittel).
- Grundpreise (z. B. €/kg, €/l) korrekt neben dem Verkaufspreis ausweisen.
- Bei Textilien die Faserzusammensetzung angeben.
- Bei Lebensmitteln Pflichtangaben und Allergene vor Kaufabschluss darstellen.
- Kennzeichnung bei Sortimentsänderungen aktuell halten.
Wichtig ist dabei die Reihenfolge: Erst die Sortimentsprüfung, dann die technische Umsetzung im Shopsystem, zuletzt die laufende Pflege. Wer neue Produkte einstellt, sollte die Kennzeichnung als festen Bestandteil des Produktanlage-Prozesses verankern, statt sie nachträglich zu ergänzen. In der Praxis bewährt es sich, die Verantwortung für die einzelnen Schritte klar zuzuordnen: Wer prüft neue Artikel vor der Freischaltung, wer pflegt die Grundpreisfelder im Shopsystem, und wer kontrolliert bestehende Produktseiten in regelmäßigen Abständen auf Vollständigkeit? Ohne einen solchen festen Prozess schleichen sich Kennzeichnungsfehler erfahrungsgemäß gerade bei wachsendem Sortiment oder häufigen Produktwechseln ein.
Bis wann / wie oft?
Es gibt keinen einmaligen Stichtag – die korrekte Kennzeichnung ist eine dauerhafte Pflicht. Die Angaben müssen bereits vor Kaufabschluss sichtbar sein, also spätestens auf der Produktseite oder im Warenkorb vor dem Bestellabschluss. Sobald sich das Sortiment ändert – neue Produkte, geänderte Rezepturen, andere Materialzusammensetzungen – muss die Kennzeichnung erneut geprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Eine feste Wiederholungsfrist im Sinne einer jährlichen oder quartalsweisen Prüfung gibt es nicht; maßgeblich ist allein, dass die Angaben im Moment des Kaufs korrekt sind.
Was droht bei Verstoß?
Verstöße gegen PAngV, TextilKennzG oder LMIV führen zu Bußgeldern und zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber. Besonders häufig betroffen sind Grundpreisfehler, die zu den häufigsten Abmahnungen im Onlinehandel zählen. Wer Angaben lückenhaft oder fehlerhaft darstellt, riskiert also sowohl ein Bußgeld als auch zusätzliche Kosten durch eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung. Da Kennzeichnungsfehler auf Produktseiten leicht erkennbar und damit auch leicht überprüfbar sind, fallen sie in der Praxis häufig schnell auf – sowohl Wettbewerbern als auch Verbraucherschutzstellen.
Worauf sollten Sie besonders achten?
Zwei Fehlerquellen verursachen in der Praxis die meisten Probleme:
- Grundpreisfehler zählen zu den häufigsten Abmahnungen im Onlinehandel – die automatische Grundpreisberechnung im Shopsystem sollte deshalb regelmäßig stichprobenartig geprüft werden, besonders nach Preis-, Mengen- oder Verpackungsänderungen, da sich Fehler in diesen Feldern oft unbemerkt einschleichen.
- Bei Lebensmitteln müssen die Pflichtangaben bereits auf der Produktseite stehen, nicht erst im Warenkorb – wer diese Informationen erst spät im Bestellprozess einblendet oder nur als Datei verlinkt, verstößt gegen die LMIV und riskiert dieselben Konsequenzen wie bei fehlenden Angaben.
Häufige Fragen
Gilt die Grundpreispflicht auch für kleine Shops?
Ja. Die Preisangabenverordnung unterscheidet nicht nach Unternehmensgröße – jeder Shop, der Waren mit Mengenbezug verkauft, muss den Grundpreis ausweisen.
Reicht es, die Faserzusammensetzung nur im Produktbild zu zeigen?
Nein. Die Angabe zur Faserzusammensetzung muss als lesbarer Text in der Produktbeschreibung stehen, damit sie vor dem Kauf zuverlässig auffindbar und nicht nur auf einem Bild zu erkennen ist.
Müssen Allergene bereits auf der Produktseite stehen?
Ja. Bei Lebensmitteln verlangt die LMIV, dass Pflicht- und Allergeninformationen schon auf der Produktseite sichtbar sind – nicht erst im Warenkorb oder auf der Rechnung.
Wie oft muss die Kennzeichnung aktualisiert werden?
Immer dann, wenn sich das Sortiment ändert – etwa bei neuen Produkten, geänderten Rezepturen oder anderen Materialzusammensetzungen. Eine feste Wiederholungsfrist gibt es nicht, wohl aber die Pflicht, die Angaben laufend aktuell zu halten.
Was ist die häufigste Fehlerquelle im Onlinehandel?
Grundpreisfehler. Sie zählen zu den häufigsten Abmahnungen im Onlinehandel und entstehen häufig durch eine fehlerhafte automatische Berechnung im Shopsystem, etwa bei Sonderangeboten oder Mengenrabatten.
Quelle: PAngV · TextilKennzG · LMIV. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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