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Produktsicherheit nach GPSR sicherstellen

Provimedia 5 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
Produktsicherheit nach GPSR sicherstellen

Wer Non-Food-Produkte verkauft – auch handgemachte Ware oder Kleinstmengen –, muss die EU-Produktsicherheitsvorgaben erfüllen, egal ob im eigenen Onlineshop, auf Online-Marktplätzen oder im stationären Handel. Das betrifft Hersteller ebenso wie Importeure und Händler, die Produkte unter eigenem Namen weiterverkaufen.

Kurz erklärt: Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR, VO (EU) 2023/988) und das seit 19.02.2026 geltende neue ProdSG verpflichten alle Verkäufer von Non-Food-Produkten – auch bei Kleinstmengen und Handmade-Ware – zu einer verantwortlichen Person in der EU, einer Risikoanalyse mit technischen Unterlagen sowie Kontakt- und Warnhinweisen, auch online. Verstöße können mit Bußgeldern bis 100.000 € geahndet werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen und Einzelpersonen, die Non-Food-Produkte in der EU in Verkehr bringen – unabhängig von Unternehmensgröße, Vertriebsweg oder Stückzahl. Eine Bagatellgrenze, wie sie früher teils angenommen wurde, gibt es nicht: Auch wer nur Handmade-Produkte auf einem Marktplatz oder in Kleinstmengen anbietet, fällt unter die GPSR. Das gilt unabhängig davon, ob der Verkauf haupt- oder nebenberuflich erfolgt und ob es sich um ein einzelnes Produkt oder ein breites Sortiment handelt. Wer Ware aus Drittländern importiert, muss zusätzlich sicherstellen, dass ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU die Verantwortlichenrolle übernimmt, da sich die Pflichten sonst nicht erfüllen lassen und der Import faktisch blockiert ist. Auch reine Online-Händler, die Produkte nicht selbst herstellen, sondern nur weiterverkaufen oder unter eigenem Label vertreiben, können je nach Konstellation eigene Pflichten treffen. Welche dieser Pflichten konkret für Ihr Unternehmen gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.

Was müssen Sie konkret tun?

Im Kern verlangt die GPSR, dass für jedes Produkt eine ansprechbare, verantwortliche Person benannt wird und dass Sie die Sicherheit Ihrer Produkte nachweisen und dokumentieren können. Diese Nachweispflicht betrifft nicht nur neue Produkte, sondern auch bereits im Handel befindliche Ware, für die entsprechende Unterlagen vorliegen müssen. Konkret ergeben sich daraus folgende Schritte:

  1. Für jedes Produkt eine verantwortliche Person (Wirtschaftsakteur) in der EU benennen.
  2. Risikoanalyse durchführen und technische Unterlagen je Produkt erstellen und aufbewahren.
  3. Hersteller- beziehungsweise Verantwortlichenangaben und Warnhinweise am Produkt und online bereitstellen.
  4. Rückverfolgbarkeit sicherstellen, etwa durch Chargen- oder Modellkennzeichnung.
  5. Ein Verfahren für Korrekturmaßnahmen und die Meldung unsicherer Produkte einrichten.

In der Praxis empfiehlt es sich, diese Punkte für jede Produktlinie einzeln durchzugehen, da sich Risikoanalyse und technische Unterlagen je nach Produktkategorie deutlich unterscheiden können. Wer mehrere Produktvarianten anbietet, sollte die Dokumentation so aufbauen, dass sie im Fall einer Prüfung zügig vorgelegt werden kann.

Bis wann / wie oft?

Es handelt sich nicht um eine einmalige Frist, sondern um eine dauerhafte Pflicht: Seit dem 19.02.2026 gilt das neue ProdSG, das die Vorgaben der GPSR in deutsches Recht flankiert. Risikoanalyse, technische Unterlagen, Kennzeichnung und Warnhinweise müssen deshalb ab sofort vorliegen und fortlaufend aktuell gehalten werden, etwa wenn sich ein Produkt, sein Herstellungsprozess, ein Lieferant oder die rechtliche Bewertung ändert. Auch bei der Aufnahme neuer Produkte ins Sortiment sind die Vorgaben jeweils neu zu prüfen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird – eine nachträgliche Anpassung reicht rechtlich nicht aus, um bereits verkaufte Ware abzusichern.

Was droht bei Verstoß?

Bei Verstößen gegen die GPSR- und ProdSG-Vorgaben drohen Bußgelder bis zu 100.000 €. Über das Bußgeld hinaus enthält § 29 ProdSG einen eigenen Straftatbestand, sodass besonders schwere Verstöße auch strafrechtlich verfolgt werden können. Neben dem finanziellen Risiko kann eine fehlende oder unvollständige Dokumentation im Ernstfall auch zu Verkaufsstopps oder Rückrufaktionen führen, weil ohne Risikoanalyse und technische Unterlagen keine belastbare Grundlage für Korrekturmaßnahmen besteht.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch für Kleinstmengen oder Handmade-Produkte?

Ja. Es gibt keine Bagatellgrenze, wie sie früher teils angenommen wurde – auch Handmade-Produkte und Kleinstmengen sind erfasst. Wer sich als Kleinstanbieter automatisch ausgenommen glaubt, unterschätzt damit ein reales Bußgeldrisiko.

Was gilt beim Import aus Drittländern?

Beim Import aus Nicht-EU-Ländern muss ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU die Verantwortlichenrolle für das Produkt übernehmen. Ohne eine solche verantwortliche Person in der EU lässt sich das Produkt rechtskonform nicht in Verkehr bringen.

Welche Rechtsgrundlage ist maßgeblich?

Maßgeblich sind die EU-Verordnung VO (EU) 2023/988 (GPSR) sowie das deutsche ProdSG, das seit 19.02.2026 in neuer Fassung gilt. Beide Regelwerke greifen ineinander und gelten parallel.

Müssen Warnhinweise auch online bereitgestellt werden?

Ja, Kontakt- und Warnhinweise müssen sowohl am Produkt selbst als auch online, etwa im Onlineshop oder auf dem Marktplatz-Listing, bereitgestellt werden. Ein Warnhinweis nur auf der Verpackung reicht damit nicht mehr aus, wenn das Produkt auch digital beworben oder verkauft wird.

Was droht im schlimmsten Fall?

Neben Bußgeldern bis 100.000 € sieht § 29 ProdSG für besonders schwere Verstöße einen eigenen Straftatbestand vor. Wie streng ein Einzelfall bewertet wird, hängt unter anderem davon ab, ob die fehlende Dokumentation vorsätzlich oder aus Unkenntnis zustande kam.

Quelle: VO (EU) 2023/988 · ProdSG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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