Sicherheitsbeauftragte bestellen: Pflicht ab 50 Beschäftigten im Betrieb

Ab 50 Beschäftigten schreibt das Gesetz vor, dass Betriebe Sicherheitsbeauftragte bestellen und aktiv in den Arbeitsschutz einbinden müssen.
Kurz erklärt: Nach § 22 SGB VII müssen Betriebe ab 50 Beschäftigten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, der die Beschäftigten ehrenamtlich bei der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz unterstützt. Bei 21 bis 49 Beschäftigten greift die Pflicht nur bei besonderen Gefahren. Wer die Bestellung unterlässt, riskiert ein Bußgeld.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Betriebe ab 50 Beschäftigten – unabhängig von Branche oder Rechtsform. Maßgeblich ist dabei die Zahl der regelmäßig Beschäftigten im Betrieb, nicht eine formale Kopfzahl an einem einzelnen Stichtag. Bei 21 bis 49 Beschäftigten müssen Sie nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn in Ihrem Betrieb besondere Gefahren bestehen. Ob Ihr Unternehmen unter die Bestellpflicht fällt, sollten Sie deshalb regelmäßig neu prüfen, insbesondere wenn die Belegschaft wächst oder sich die Gefährdungslage ändert. Welche Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht darüber hinaus für Ihr Unternehmen konkret gelten, zeigt ein Werkzeug wie Company Audit.
| Beschäftigtenzahl | Pflicht zur Bestellung |
|---|---|
| 21–49 Beschäftigte | Nur bei besonderen Gefahren im Betrieb |
| ab 50 Beschäftigte | Bestellung verpflichtend (§ 22 SGB VII) |
Was hat sich durch die Gesetzesänderung 2026 geändert?
Mit der Änderung von § 22 SGB VII zum 29.05.2026 wurde die allgemeine Bestellpflicht neu geregelt: Sie greift seither erst ab 50 Beschäftigten, während zuvor bereits ab 21 Beschäftigten pauschal ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden musste. Für Betriebe mit 21 bis 49 Beschäftigten besteht die Pflicht seit der Reform nur noch dann, wenn besondere Gefahren im Betrieb vorliegen. Betriebe, die bislang aufgrund der alten Schwelle einen Sicherheitsbeauftragten bestellt hatten, sollten daher prüfen, ob die Bestellung nach der neuen Rechtslage weiterhin verpflichtend ist – unabhängig davon kann es sinnvoll sein, eine bereits eingespielte Struktur beizubehalten.
Was müssen Sie konkret tun?
Sie müssen geeignete Beschäftigte finden, sie zu Sicherheitsbeauftragten bestellen und für ihre Aufgabe qualifizieren. Dazu gehört zunächst, die Beschäftigtenzahl beziehungsweise die Gefahrenlage im Betrieb zu prüfen und so festzustellen, ob die Bestellpflicht überhaupt greift. Anschließend gilt es, passende Personen aus der Belegschaft zu gewinnen – idealerweise Beschäftigte, die im Team Akzeptanz genießen, denn Sicherheitsbeauftragte wirken vor allem als Multiplikatoren. Diese Personen werden danach über ein Seminar der zuständigen Berufsgenossenschaft für ihre Aufgabe qualifiziert. Im laufenden Betrieb müssen die Sicherheitsbeauftragten in Betriebsbegehungen und, sofern vorhanden, in den Arbeitsschutzausschuss eingebunden werden, damit ihre praktischen Beobachtungen aus dem Arbeitsalltag tatsächlich in den betrieblichen Arbeitsschutz einfließen. Die Bestellung selbst sollten Sie zudem schriftlich dokumentieren, damit sie im Bedarfsfall – etwa gegenüber der Berufsgenossenschaft oder der Aufsichtsbehörde – nachweisbar ist.
Schritt für Schritt: So bestellen Sie einen Sicherheitsbeauftragten
- Prüfen, ob die Schwelle von 50 Beschäftigten erreicht ist (bzw. besondere Gefahren bei 21–49 Beschäftigten).
- Geeignete Beschäftigte als Sicherheitsbeauftragte gewinnen und bestellen.
- Sicherheitsbeauftragte für ihre Aufgabe qualifizieren (Seminar der Berufsgenossenschaft).
- Einbindung in Betriebsbegehungen und den Arbeitsschutzausschuss sicherstellen.
- Bestellung dokumentieren.
Bis wann und wie oft?
Eine feste Frist im Kalender gibt es nicht – die Pflicht entsteht, sobald Ihr Betrieb die Schwelle von 50 Beschäftigten erreicht oder bei 21 bis 49 Beschäftigten besondere Gefahren vorliegen. Die Bestellung ist deshalb keine einmalige Formalie, sondern etwas, das Sie im Blick behalten müssen: Prüfen Sie regelmäßig, ob sich die Beschäftigtenzahl oder die Gefährdungslage verändert hat, und passen Sie die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten entsprechend an. Als Orientierung gilt: Unter 250 Beschäftigten genügt in der Regel eine Person. Wächst der Betrieb deutlich über diese Marke hinaus, sollten Sie prüfen, ob eine zusätzliche Person sinnvoll ist. Bei mehreren Standorten sollten Sie die Besetzung zudem je Standort einzeln prüfen, damit an jedem Standort tatsächlich ein Sicherheitsbeauftragter vor Ort ansprechbar ist.
Was droht bei Verstoß?
Bei unterlassener Bestellung drohen Bußgelder. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitsschutz ehrenamtlich – ihre Bestellung ist deshalb keine Kür, sondern ab der jeweiligen Schwelle gesetzlich vorgeschrieben. Wer die Pflicht ignoriert, riskiert somit nicht nur ein Bußgeld, sondern verzichtet auch auf die praktische Unterstützung, die Sicherheitsbeauftragte als Multiplikatoren im Team für den betrieblichen Arbeitsschutz leisten. Gerade weil sie aus der Belegschaft kommen und dort Akzeptanz genießen, tragen sie dazu bei, dass Hinweise auf Gefahrenquellen frühzeitig erkannt und in Betriebsbegehungen sowie im Arbeitsschutzausschuss besprochen werden.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Beschäftigten ist ein Sicherheitsbeauftragter Pflicht?
Ab 50 Beschäftigten ist die Bestellung nach § 22 SGB VII verpflichtend. Bei 21 bis 49 Beschäftigten gilt die Pflicht nur, wenn im Betrieb besondere Gefahren vorliegen.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht ein Betrieb?
Das hängt von der Betriebsgröße ab. Unter 250 Beschäftigten genügt in der Regel eine Person; bei mehreren Standorten sollte die Besetzung je Standort geprüft werden.
Welche Qualifikation brauchen Sicherheitsbeauftragte?
Sie werden für ihre Aufgabe qualifiziert, in der Regel über ein Seminar der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Was passiert, wenn ich keinen Sicherheitsbeauftragten bestelle?
Bei unterlassener Bestellung drohen Bußgelder.
Wer eignet sich als Sicherheitsbeauftragter?
Sicherheitsbeauftragte sind Multiplikatoren im Team. Geeignet sind Beschäftigte, die in der Belegschaft Akzeptanz genießen.
Quelle: § 22 SGB VII. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.
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