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Verbraucherschlichtung: Informationspflicht nach § 36 VSBG

Provimedia 6 Min. Lesezeit 11. Juli 2026
Unternehmerpflichten
Verbraucherschlichtung: Informationspflicht nach § 36 VSBG

Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern schließen, müssen auf ihrer Website und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen leicht auffindbar angeben, ob sie an einer Verbraucherschlichtung teilnehmen. Viele Betriebe verwechseln diese Pflicht noch mit dem inzwischen überflüssigen Link zur EU-Streitbeilegungsplattform.

Kurz erklärt: § 36 VSBG verpflichtet Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, die Verbraucherverträge schließen, leicht zugänglich über die Teilnahme an einer Verbraucherschlichtungsstelle zu informieren. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sind befreit. Fehlende oder falsche Angaben sind abmahnbar, ebenso ein noch vorhandener Link zur seit dem 20.07.2025 abgeschalteten EU-ODR-Plattform.

Wer ist von der Informationspflicht betroffen?

Betroffen sind Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, die Verträge mit Verbrauchern schließen – unabhängig von Rechtsform oder Branche, solange regelmäßig Endkunden als Vertragspartner auftreten. Ob Online-Shop, Handwerksbetrieb oder Dienstleister: Entscheidend ist allein, dass Verbraucher Vertragspartei sind, nicht die Art des Geschäftsmodells. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sind von § 36 VSBG ausdrücklich befreit und müssen keine entsprechende Angabe machen, auch wenn viele es aus Vorsicht trotzdem tun. Wer unsicher ist, ob die eigene Mitarbeiterzahl oder der Kundenkreis die Pflicht auslöst, verschafft sich mit einem Werkzeug wie Company Audit schnell Klarheit darüber, welche dieser Pflichten für das eigene Unternehmen tatsächlich gelten.

Was müssen Sie konkret tun?

Zunächst klären Sie intern, ob Ihr Unternehmen freiwillig an einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt – eine Pflicht zur Teilnahme selbst besteht durch § 36 VSBG nicht, wohl aber die Pflicht, darüber zu informieren. Anschließend nehmen Sie einen kurzen, klar formulierten Hinweis in Ihre Website und in Ihre AGB auf, der leicht auffindbar ist, etwa im Footer, in einem eigenen Abschnitt „Streitbeilegung“ oder direkt im Kontaktbereich. Nehmen Sie nicht teil, genügt die wahrheitsgemäße Aussage, dass keine Teilnahme erfolgt und auch keine Verpflichtung dazu besteht – ein aufwendiger Rechtstext ist dafür nicht nötig, ein knapper, korrekter Baustein reicht aus. Sinnvoll ist zudem, den gewählten Formulierungsbaustein an einer zentralen Stelle zu pflegen, damit Website und AGB stets denselben Stand zeigen und Änderungen nicht nur an einer der beiden Stellen nachgezogen werden.

Was ist mit dem Link zur EU-Streitbeilegungsplattform?

Der früher weit verbreitete Link zur EU-Online-Streitbeilegungsplattform (ODR) gehört nicht mehr auf Ihre Website, da die Plattform seit dem 20.07.2025 endgültig abgeschaltet ist. Ein weiterhin bestehender ODR-Link in Impressum, AGB oder E-Mail-Signatur ist selbst ein abmahnfähiger Rechtsverstoß, weil er auf ein nicht mehr existierendes Angebot verweist und Verbraucher in die Irre führt. Prüfen Sie deshalb gezielt alle Stellen, an denen der Link früher hinterlegt wurde – Website-Footer, AGB-Text, E-Mail-Signaturen und gegebenenfalls Angebotsvorlagen – und entfernen Sie ihn vollständig, statt ihn nur zu deaktivieren oder zu verstecken.

Was droht bei Verstoß?

Fehlende, veraltete oder unzutreffende Angaben zur Verbraucherschlichtung sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar. Das gilt sowohl für das vollständige Fehlen der Information als auch für einen weiterhin vorhandenen ODR-Link, der inzwischen selbst zum Risiko geworden ist. Abmahnungen in diesem Bereich verursachen zusätzliche Kosten für anwaltliche Beratung und strafbewehrte Unterlassungserklärungen – Kosten, die sich mit einer korrekten, wenige Sätze umfassenden Textpassage vollständig vermeiden lassen. Da die Angabe an mehreren Stellen (Website und AGB) parallel gepflegt werden muss, lohnt sich eine kurze Notiz, wo der Baustein überall hinterlegt ist, damit er bei künftigen Änderungen nicht vergessen wird.

In diesen Schritten setzen Sie die Pflicht um

Die folgenden fünf Schritte führen von der Prüfung der Betroffenheit bis zur laufenden Aktualität der Angaben:

  1. Prüfen, ob mehr als 10 Beschäftigte vorliegen und Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden.
  2. Entscheiden, ob (freiwillig) an einer Verbraucherschlichtungsstelle teilgenommen wird.
  3. Entsprechende Information leicht zugänglich auf der Website und in den AGB aufnehmen.
  4. Den überflüssigen ODR-Link zur EU-Plattform aus Impressum, AGB und E-Mail-Signatur entfernen.
  5. Angaben bei Änderungen aktuell halten.

Häufige Fragen

Muss mein Unternehmen an der Verbraucherschlichtung teilnehmen?

Nein, eine Teilnahmepflicht besteht durch § 36 VSBG grundsätzlich nicht. Verpflichtend ist nur die klare Information darüber, ob und bei welcher Stelle eine Teilnahme erfolgt oder eben nicht erfolgt.

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt die Informationspflicht?

Die Pflicht nach § 36 VSBG greift bei mehr als 10 Beschäftigten. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sind ausdrücklich davon befreit und müssen keine Angabe machen.

Wo genau muss der Hinweis stehen?

Er muss leicht zugänglich sein – üblich sind die Unternehmenswebsite, etwa im Footer oder in einem eigenen Abschnitt, sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ist der Link zur EU-ODR-Plattform noch nötig?

Nein. Die Plattform ist seit dem 20.07.2025 abgeschaltet, ein verbliebener Link ist zu entfernen und stellt selbst ein abmahnbares Risiko dar.

Was passiert, wenn die Angabe fehlt oder veraltet ist?

Fehlende oder falsche Angaben sind wettbewerbsrechtlich abmahnbar und können zu Abmahnkosten sowie strafbewehrten Unterlassungserklärungen führen.

Quelle: § 36 VSBG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Juli 2026.

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