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Barrierefreie Website nach BFSG: Pflicht, Betroffene & Checkliste 2026

Alexander Weipprecht 7 Min. Lesezeit 23. Juni 2026
Webdesign & Webentwicklung
Barrierefreie Website nach BFSG: Pflicht, Betroffene & Checkliste 2026

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet viele Unternehmen, ihre an Verbraucher gerichteten Websites, Online-Shops und Apps barrierefrei zu gestalten. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Maßstab sind die Normen EN 301 549 und WCAG 2.1 Level AA.

Von Alexander Weipprecht, provimedia GmbH · Stand: Juni 2026

Was ist das BFSG und seit wann gilt die Pflicht zur barrierefreien Website?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden (BMAS). Es ist das deutsche Umsetzungsgesetz der Richtlinie (EU) 2019/882, des sogenannten European Accessibility Act (EAA), über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen.

Anders als die BITV, die nur öffentliche Stellen verpflichtet, richtet sich das BFSG an private Wirtschaftsakteure. Der amtliche Volltext des Gesetzes ist beim Bundesamt für Justiz auf gesetze-im-internet.de abrufbar. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen digitale Produkte und Dienstleistungen gleichberechtigt nutzen können.

Eine professionelle barrierefreie Umsetzung gehört seitdem zum Standard jedes modernen Webdesigns für verbraucherorientierte Angebote.

Wer ist vom BFSG betroffen – und wer nicht?

Vom BFSG betroffen sind Unternehmen, die bestimmte Produkte in Verkehr bringen oder Dienstleistungen für Verbraucher erbringen. Zu den erfassten Dienstleistungen zählen laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce / Online-Shops), Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikationsdienste und Personenbeförderungsdienste.

Erfasste Produkte sind unter anderem Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals, E-Book-Reader und Router. Für Websites ist vor allem der elektronische Geschäftsverkehr entscheidend: Wer als Unternehmen online Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher verkauft, fällt in der Regel unter das BFSG.

Wesentliche Ausnahme ist die Kleinstunternehmen-Regelung nach § 3 Absatz 3 BFSG – diese gilt jedoch nur für Dienstleistungen und nur unter engen Voraussetzungen.

Gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für meinen Online-Shop?

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nach § 3 Absatz 3 BFSG nur, wenn ein Unternehmen weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme erreicht. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte im Sinne von § 1 Absatz 2 BFSG in Verkehr bringen, müssen diese barrierefrei gestalten – hier greift die Ausnahme nicht (Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Stand 2025).

Ein reiner B2B-Online-Shop, der sich ausschließlich an Geschäftskunden richtet, ist grundsätzlich nicht erfasst, weil das BFSG auf Dienstleistungen für Verbraucher abzielt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall jedoch heikel: Sobald auch Privatpersonen bestellen können, kann die Pflicht greifen.

KonstellationBFSG-Pflicht?
B2C-Online-Shop, ≥10 Beschäftigte oder >2 Mio € UmsatzJa
B2C-Dienstleistung, <10 Beschäftigte UND ≤2 Mio € UmsatzNein (Kleinstunternehmen-Ausnahme)
Kleinstunternehmen, bringt erfasste Produkte in VerkehrJa (Ausnahme gilt nicht für Produkte)
Reiner B2B-Shop, ausschließlich GeschäftskundenIn der Regel nein

Welche technischen Anforderungen muss eine barrierefreie Website erfüllen?

Die konkreten technischen Anforderungen werden in der Verordnung zum BFSG (BFSGV) festgelegt. Für Websites und Apps stützt sich die Umsetzung laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit auf die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die wiederum die Erfolgskriterien der WCAG 2.1 auf Konformitätsstufe AA abbildet.

EN 301 549 fordert für Web-Inhalte mindestens WCAG-Konformitätsstufe AA; die relevanten Anforderungen für Websites stehen in Abschnitt 9 (Web) der Norm (ETSI EN 301 549, Stand 2021). Barrierefreie digitale Inhalte müssen dabei den vier Grundprinzipien der WCAG 2.1 entsprechen (W3C):

  • Wahrnehmbar – Inhalte müssen für alle Sinne zugänglich sein, etwa Alt-Texte für Bilder und ausreichende Farbkontraste.
  • Bedienbar – die Website muss vollständig per Tastatur und mit assistiven Technologien nutzbar sein.
  • Verständlich – Texte und Bedienung müssen klar und vorhersehbar sein.
  • Robust – der Code muss mit Screenreadern und künftigen Technologien kompatibel sein.

Hinweis: Der aktuell maßgebliche Stand verweist auf WCAG 2.1 Level AA. Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird eine künftige, aktualisierte Fassung der EN 301 549 voraussichtlich auf WCAG 2.2 Bezug nehmen. Wer heute sauber nach WCAG 2.1 AA umsetzt, ist gut vorbereitet, sollte den Normfortschritt aber im Blick behalten.

Brauche ich eine Barrierefreiheitserklärung auf meiner Website?

Ja. Für barrierefreie Dienstleistungen wie Websites und Apps müssen Pflichtangaben in einer Barrierefreiheitserklärung bereitgestellt werden. Diese richten sich nach Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG.

Die Erklärung beschreibt, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Sie ist – ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung – ein fester, gut auffindbarer Bestandteil der Website und gehört zu den Punkten, die Marktüberwachungsbehörden zuerst prüfen.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen gegen das BFSG?

Verstöße gegen das BFSG können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. Nach § 37 BFSG können Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

Diese Beträge sind gesetzliche Höchstgrenzen, keine pauschalen Standardstrafen – die konkrete Höhe hängt vom Einzelfall ab. Neben dem Bußgeld besteht praktisch ein Abmahnrisiko, und die Marktüberwachungsstelle kann die Bereitstellung einer nicht konformen Dienstleistung untersagen. Es kursieren keine darüber hinausgehenden, gesetzlich verankerten Bußgeldhöhen; abweichende Zahlen aus Agentur-Blogs sind nicht belastbar.

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Zuständig für die Marktüberwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ihren Betrieb am 26. September 2025 aufgenommen.

Die MLBF prüft stichprobenartig und auf Beschwerden hin, ob Produkte und Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen. Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Verbände können Mängel melden, was die Kontrolle in der Praxis deutlich verschärft.

Checkliste 2026: Wie mache ich meine Website BFSG-konform?

Eine BFSG-konforme Website entsteht in der Regel über einen Audit nach WCAG 2.1 Level AA und gezielte technische Nachbesserungen. Die folgende Checkliste fasst die wichtigsten Prüfpunkte zusammen (Maßstab: EN 301 549 / WCAG 2.1 AA):

  1. Accessibility-Audit der gesamten Website gegen die WCAG-2.1-AA-Erfolgskriterien durchführen.
  2. Farbkontraste prüfen – Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben.
  3. Tastaturbedienung sicherstellen – jede Funktion ist ohne Maus erreichbar und der Fokus ist sichtbar.
  4. Alt-Texte für alle informativen Bilder ergänzen, dekorative Bilder korrekt auszeichnen.
  5. Formulare mit klaren Labels, Fehlermeldungen und Hilfetexten versehen.
  6. Semantische Struktur (Überschriften-Hierarchie, Landmarks, ARIA-Rollen) sauber umsetzen.
  7. Screenreader-Test mit assistiver Technologie durchführen.
  8. Barrierefreiheitserklärung nach Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG erstellen und verlinken.
  9. Regelmäßige Re-Tests nach jedem größeren Update einplanen.

Da Barrierefreiheit kein einmaliges Projekt, sondern ein dauerhafter Qualitätsstandard ist, lohnt es sich, sie fest in Webdesign und Wartung zu verankern statt nachträglich aufzusetzen.

Häufige Fragen zum BFSG und zur barrierefreien Website

Gilt das BFSG auch für bestehende Websites?

Ja. Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden (BMAS) und unterscheidet nicht zwischen neuen und bestehenden Websites. Auch bereits live geschaltete B2C-Angebote müssen die Anforderungen erfüllen, sofern sie unter das Gesetz fallen.

Ab wann gilt die Pflicht zur barrierefreien Website?

Die Pflicht gilt seit dem 28. Juni 2025. Ab diesem Datum ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nach Angaben des BMAS anzuwenden.

Ist mein reiner B2B-Shop vom BFSG betroffen?

In der Regel nein. Das BFSG zielt auf Dienstleistungen für Verbraucher ab. Richtet sich ein Angebot ausschließlich an Geschäftskunden, fällt es grundsätzlich nicht unter die Pflicht. Sobald jedoch auch Privatpersonen kaufen können, kann die Pflicht greifen – die Abgrenzung sollte im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Welche Norm ist für die technische Umsetzung maßgeblich?

Maßgeblich ist die harmonisierte europäische Norm EN 301 549, die für Web-Inhalte mindestens WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA fordert (ETSI, Stand 2021). Eine künftige Fassung der Norm wird voraussichtlich auf WCAG 2.2 verweisen. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus der BFSGV in Verbindung mit dieser Norm.

Welche Bußgelder sind realistisch?

Das Gesetz nennt in § 37 BFSG Höchstgrenzen von bis zu 100.000 Euro für schwere Verstöße und bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Konkrete, über das Gesetz hinausgehende Bußgeldsummen lassen sich seriös nicht vorhersagen.

Gibt es Übergangsfristen für die Barrierefreiheit?

Das BFSG enthält für bestimmte Konstellationen Übergangsregelungen, etwa für Dienstleistungserbringer und vorhandene Selbstbedienungsterminals. Ob und welche Frist im konkreten Fall greift, sollte anhand des Gesetzestextes auf gesetze-im-internet.de und gegebenenfalls mit rechtlicher Beratung geklärt werden.

Quellen

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die verbindliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: Juni 2026.

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