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BFSG-Check

Sind Sie vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen? In drei Fragen zur Einordnung — plus technische Prüfung Ihrer Seite auf die maschinell erkennbaren Punkte.

Schritt 1: Sind Sie überhaupt betroffen?

Das BFSG gilt nicht für jede Website. Drei Fragen genügen für eine erste Einordnung — die Antworten bleiben in Ihrem Browser.

Richten sich Ihre Online-Angebote an Verbraucher?

Schritt 2: Was sagt Ihre Website?

Prüft die maschinell erkennbaren Punkte einer öffentlich erreichbaren Seite — unabhängig davon, ob Sie betroffen sind.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kürze

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es setzt den European Accessibility Act um und verpflichtet Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Für Websites heißt das konkret: Wer online an Verbraucher verkauft, muss seinen Auftritt so gestalten, dass ihn auch Menschen mit Behinderung nutzen können.

Wen es trifft — und wen nicht

Erfasst sind nicht alle Websites, sondern bestimmte Angebote: der elektronische Geschäftsverkehr, also jeder Onlineshop und jede verbindliche Online-Bestellung, dazu Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, Angebote im Personenverkehr sowie E-Books und die zugehörigen Anwendungen. Eine reine Informations- oder Imagewebsite ohne solche Funktionen fällt nicht darunter. Ein reines Geschäftskundenangebot ebenfalls nicht, denn das Gesetz schützt Verbraucher.

Kleinstunternehmen — weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme — sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Und hier steckt der Punkt, den viele Überblicksartikel unterschlagen: Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht. Wer etwa Zahlungsterminals, E-Reader oder Router in Verkehr bringt, bleibt unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht. Auch wer Dienstleistungen im Auftrag größerer Anbieter erbringt, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen.

Was technisch gefordert ist

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Fassung 2.1, Stufe AA, verweist. Dahinter stehen vier Grundsätze: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. In der Praxis bedeutet das unter anderem Alternativtexte für Bilder, beschriftete Formularfelder, eine schlüssige Überschriften-Struktur, ausreichenden Farbkontrast, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur und eine sichtbare Fokus-Markierung. Dazu kommt die Pflicht, auf der Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitzustellen.

Was eine automatische Prüfung leisten kann — und was nicht

Ein Werkzeug wie dieses liest den ausgelieferten Quelltext und findet darin die Punkte, die sich eindeutig auslesen lassen: fehlende Sprachauszeichnung, fehlender Seitentitel, Bilder ohne Alternativtext-Attribut, unbeschriftete Formularfelder, Sprünge in der Überschriften-Ebene, fehlende Bereichsauszeichnungen, namenlose Links und ein unterbundenes Vergrößern.

Nicht beurteilen lässt sich damit, ob ein Alternativtext das Bild tatsächlich sinnvoll beschreibt, ob der Farbkontrast ausreicht, ob die Fokus-Reihenfolge der Leserichtung folgt oder ob sich die Seite vollständig mit der Tastatur bedienen lässt. Diese Punkte machen einen erheblichen Teil der Anforderungen aus und brauchen eine echte Darstellung im Browser sowie ein menschliches Urteil. Ein gutes Ergebnis in einer automatischen Prüfung ist deshalb ein guter Anfang — aber keine Bestätigung der Barrierefreiheit.

Datenschutz

Die Fragen zur Betroffenheit werden ausschließlich in Ihrem Browser ausgewertet; die Antworten werden nicht übertragen. Für die technische Prüfung ruft unser Server die angegebene Seite einmal ab — die geprüfte Adresse wird dabei nicht protokolliert.

Häufige Fragen

Für wen gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbrauchern angeboten werden: elektronischer Geschäftsverkehr (also Onlineshops und verbindliche Online-Bestellungen), Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikationsdienste, Angebote im Personenverkehr sowie E-Books und die zugehörigen Anwendungen. Eine reine Informations- oder Imagewebsite ohne solche Funktionen fällt nicht darunter, ein reines Geschäftskundenangebot ebenfalls nicht.

Sind Kleinstunternehmen wirklich ausgenommen?

Nur bei Dienstleistungen. Wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht, ist von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen — beide Schwellen müssen erfüllt sein. Für Produkte gilt diese Ausnahme ausdrücklich NICHT: Wer etwa Zahlungsterminals, E-Reader oder Router in Verkehr bringt, bleibt unabhängig von der Größe in der Pflicht. Auch wer Dienstleistungen im Auftrag größerer Anbieter erbringt, kann sich nicht auf die Ausnahme berufen.

Welche technischen Anforderungen gelten?

Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte im Kern auf die Web Content Accessibility Guidelines in der Fassung 2.1, Stufe AA, verweist. In der Praxis heißt das unter anderem: Alternativtexte für Bilder, beschriftete Formularfelder, eine schlüssige Überschriften-Struktur, ausreichender Farbkontrast, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur und eine sichtbare Fokus-Markierung. Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website.

Kann eine automatische Prüfung Barrierefreiheit bestätigen?

Nein, und das ist wichtig zu wissen. Ein automatisches Werkzeug liest den ausgelieferten Quelltext und findet darin, was sich eindeutig auslesen lässt — fehlende Sprachauszeichnung, Bilder ohne Alternativtext-Attribut, unbeschriftete Formularfelder, Sprünge in der Überschriften-Ebene. Ob ein Alternativtext das Bild sinnvoll beschreibt, ob der Farbkontrast ausreicht, ob die Fokus-Reihenfolge stimmt und ob sich alles per Tastatur bedienen lässt, kann es nicht beurteilen. Diese Punkte machen einen erheblichen Teil der Anforderungen aus und brauchen ein menschliches Urteil.

Was prüft dieses Tool konkret?

Acht maschinell erkennbare Punkte: die Sprachauszeichnung des html-Elements, das Vorhandensein eines Seitentitels, Alternativtext-Attribute an Bildern, die Beschriftung von Formularfeldern, die Überschriften-Struktur, die Auszeichnung von Haupt- und Navigationsbereich, erkennbare Namen an Links und Schaltflächen sowie die Frage, ob das Vergrößern der Seite unterbunden wird. Jeder Befund nennt das zugehörige WCAG-Kriterium und die betroffenen Stellen.

Werden meine Angaben gespeichert?

Die drei Fragen zur Betroffenheit werden ausschließlich in Ihrem Browser ausgewertet; die Antworten werden nicht übertragen. Für die technische Prüfung ruft unser Server die angegebene Seite einmal ab — die geprüfte Adresse wird dabei nicht protokolliert.

Was passiert bei Verstößen?

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern; zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie kann Angebote prüfen, Mängel beanstanden und im Extremfall die Bereitstellung untersagen. Verbraucher und Verbände können Verstöße melden. Diese Einordnung ersetzt keine Rechtsberatung.

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